Erst scheitern die Großen, jetzt die Kleinen – kein Schadensersatz für Lehman-Kläger

Es ist die erste Ernüchterung für viele Betroffene der Lehman-Pleite. Mit Urteilen vom 27. September 2011 (Aktenzeichen: XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10) wies der BGH jetzt die Revisionen zweier Kleinanleger zurück, nachdem diese bereits in der Berufungsinstanz am Oberlandesgericht Hamburg gescheitert waren. Damit endeten zwei Prozesse, deren Ausgang von den Medien und der Öffentlichkeit genau beobachtet wurden. Hierbei ging es nicht nur um die Rückforderung von eingesetztem Kapital, sondern auch um ein gutes Stück Aufarbeitung der Finanzkrise von 2008.

Die Mühlen des Gesetzes mahlen langsam, die der Gerichte nicht wesentlich flotter, weshalb der BGH erst jetzt über Fälle urteilt, die bereits zwei Jahre zurückliegen. Man mag es kaum glauben, aber hier wurde relativ schnell gearbeitet. In beiden Fällen ging es um Schadensersatzklagen von Anlegern im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten (hier Inhaberschuldverschreibungen) der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holding Inc. Letztere garantierte eine Rückzahlung der Schuldverschreibungen, was jedoch mit der Insolvenz von Lehman im September 2008 hinfällig wurde. Die erworbenen Zertifikate waren dadurch nahezu wertlos.

Die Klagen der Kleinanleger richteten sich jetzt gegen die Sparkassen, durch die sie beraten wurden und die ihnen die Zertifikate zu jener Zeit als Geldanlage empfahlen. Den Banken warf man die Verletzung von Aufklärungspflichten vor und verlangte von ihnen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich des Ausgabeaufschlags nebst Zinsen.

Der BGH verneinte in seinen aktuellen Entscheidungen derartige Aufklärungspflichten der beratenden Sparkassen. Ein konkretes Insolvenzrisiko von Lehman Brothers sei zum damaligen Zeitpunkt – die Zertifikate wurden 2006 und 2007 erworben – nicht erkennbar gewesen. Ãœber das bei Zertifikaten der vorliegenden Art vom Anleger zu tragende sog. allgemeine Emittentenrisiko, wonach die Rückzahlung des angelegten Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des Emittenten (der niederländischen Tochtergesellschaft von Lehman Brothers) abhängt, seien die Anleger von der Bank allerdings ausreichend belehrt worden. Einer zusätzlichen Aufklärung habe es nicht bedurft.

Auch waren die Sparkassen nicht verpflichtet über eigene Gewinnmargen aufzuklären, die erst durch den Verkauf der Zertifikate entstanden. Da die Banken die fremden Anlageprodukte der niederländischen Tochtergesellschaft von Lehman Brothers quasi wie eigene Produkte den Anlegern anboten, bestanden keine weiteren Offenlegungspflichten gegenüber den Kunden. Schließlich sei offensichtlich, dass bei „eigenen“ Produkten die Bank auch eigene Gewinninteressen verfolgt. Selbst die Tatsache, dass der Erwerb der Zertifikate im Wege des Eigengeschäfts der Sparkassen erfolgt sei, führt nach Ansicht des BGH zu keiner weitergehenden Informationspflicht.

Ausgerechnet jetzt, wo die Welt erneut am Rande einer globalen Finanzkrise zu stehen scheint, werden viele diese Urteile und deren Begründungen nicht mit Wohlwollen aufnehmen. Gerade aus Sicht der Kleinanleger, deren Ersparnisse dank undurchsichtiger Finanzprodukte in alle Winde verstreut und auf ewig verloren sind, werden viele durch die Entscheidung des BGH in ihrem Gerechtigkeitsempfinden enttäuscht worden sein. Wieder einmal, so wird es ihnen scheinen, haben „die da oben“ den Geprellten eine lange Nase gezeigt.

Das letzte Wort ist in dieser Angelegenheit allerdings nicht gesprochen. Weder die eine Seite, noch die andere kann das gemeinsame Ergebnis der Verfahren für sich beanspruchen. Selbst wenn, wie jetzt vielfach zu lesen ist, der Vorsitzende Richter in dem Ausgang „eine gewisse Pilotfunktion“ sieht. Dafür hingen die Urteile viel zu sehr an Detailfragen und den konkreten Vorgängen, die in anderen Fällen in ganz anderer Konstellation vorliegen könnten. Hierfür spricht schon, dass bspw. das Oberlandesgericht Frankfurt Kleinanlegern in vergleichbarer Konstellation einen Schadensersatzanspruch zusprach. Dort ging es ebenfalls um die Verletzung der Aufklärungspflichten durch die beratende Bank. Der Ausgang der ca. 40 weiteren beim BGH anhängigen Verfahren bleibt daher vollkommen offen. Betroffene können weiter hoffen.

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http://www.bernd-rechtsanwaelte.de