Anheuser-Busch InBev (AB InBev) nimmt
die Ankündigung von SABMiller plc zur Kenntnis. AB InBev bestätigt,
dass man den Aufsichtsrat von SABMiller bezüglich einer
Zusammenführung der beiden Unternehmen kontaktiert hat. AB InBev
beabsichtigt, mit dem Aufsichtsrat von SABMiller hinsichtlich einer
empfohlenen Transaktion zusammenzuarbeiten.
Es besteht keine Sicherheit, dass dieser Ansatz zu einem Angebot
oder einer Vereinbarung führen wird, ebenso wenig wie über die
Konditionen einer solchen Vereinbarung.
Eine weitere Ankündigung wird je nach Sachlage erfolgen.
Gemäß der Regel 2.6(a) des Takeover Code der Londoner Börse (der
„Code“) muss AB InBev spätestens um 17.00 Uhr am Mittwoch, dem 14.
Oktober 2015, entweder die feste Absicht bekunden, ein Angebot für
SABMiller in Übereinstimmung mit der Regel 2.7 des Codes abzugeben
oder bekannt geben, man beabsichtige nicht, ein Angebot für SABMiller
abzugeben. In diesem Falle wird die Ankündigung als Aussage
betrachtet, auf welche die Regel 2.8 des Codes anwendbar ist. Diese
Frist kann gemäß Regel 2.6(c) des Codes nur mit Zustimmung von
SABMiller und des Übernahmegremiums verlängert werden.
In Übereinstimmung mit der Regel 2.10 des Codes bestätigt AB
InBev, dass man zum Zeitpunkt dieser Erklärung 1.608.242.156
ausgegebene Stammaktien ohne Nennwert besitzt, die für den Handel an
der Euronext Brüssel (ISIN: BE0003793107) zugelassen sind. AB InBev
verfügt über ein American Depositary Receipts („ADR“) Programm, für
die The Bank of New York Mellon als Verwahrstelle dient. Jeder
ADR-Anteil entspricht einer Stammaktie von AB InBev. Die ADRs werden
an der New York Stock Exchange (ISIN: US03524A1088) gehandelt.
Englische, holländische und französische Versionen dieser
Pressemitteilung werden unter www.ab-inbev.com
[http://www.ab-inbev.com/] verfügbar gemacht.
HINWEISE
Offenlegungspflichten gemäß Takeover Code (der „Code“)
Gemäß Regel 8.3(a) des Codes müssen alle Personen, die Interesse
an 1 % oder mehr irgendeiner Klasse der jeweiligen Wertpapiere des
Zielunternehmens oder irgendeines Anbieters eines Wertpapiertausches
(wenn der Anbieter eine andere Person als ein Anbieter ist, dessen
Angebot ausschließlich in bar oder voraussichtlich ausschließlich in
bar angekündigt wurde) haben oder haben werden, eine Opening Position
Disclosure nach dem Beginn der Angebotsperiode und, falls später,
nach der Ankündigung, in der ein Anbieter für den Tausch von
Wertpapieren erstmals identifiziert wird, veröffentlichen. Eine
Opening Position Disclosure muss sämtliche Einzelheiten der
Positionen und Short-Positionen einer Person in, und Zeichnungsrechte
für alle relevanten Wertpapiere in (1) der Zielgesellschaft und (2)
aller Anbieter eines Wertpapiertausches enthalten. Die Opening
Position Disclosure muss von einer Person, auf die die Regel 8.3(a)
zutrifft, nicht später als um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10.
Geschäftstag nach dem Beginn der Angebotsperiode und, falls
zutreffend, nicht später als um 15.30 Uhr (Londoner Zeit) am 10.
Geschäftstag nach der Ankündigung, in der ein Anbieter eines
Wertpapiertausches erstmals identifiziert wird, veröffentlicht
werden. Personen, die mit den betroffenen Wertpapieren des
Zielunternehmens oder eines Anbieters eines Wertpapiertausches vor
dem Stichtag für die Veröffentlichung einer Opening Position
Disclosure handeln, müssen stattdessen eine Dealing Disclosure
veröffentlichen.
Gemäß Regel 8.3(a) des Codes müssen alle Personen, die Interesse
an 1 % odere mehr irgendeiner Klasse der jeweiligen Wertpapiere des
Zielunternehmens oder eines Anbieters eines Wertpapiertausches haben
oder haben werden, eine Dealing Disclosure veröffentlichen, wenn
diese Personen mit betroffenen Wertpapieren des Zielunternehmens oder
eines Anbieters eines Wertpapiertausches handeln. Eine Dealing
Disclosure muss sämtliche Einzelheiten der jeweiligen Transaktionen
und der Positionen und Short-Positionen einer Person in, und
Zeichnungsrechte für alle relevanten Wertpapiere in (1) der
Zielgesellschaft und (2) allen Anbietern eines Wertpapiertausches
enthalten, außer wenn diese bereits zuvor gemäß Regel 8 offengelegt
worden waren. Eine Dealing Disclosure durch eine Person, auf die
Regel 8.3(a) anwendbar ist, muss spätestens um 15.30 Uhr (Londoner
Zeit) am Geschäftstag nach dem Tag der jeweiligen Transaktion
veröffentlicht werden.
Wenn zwei oder mehr Personen in Zusammenhang mit einer
Vereinbarung oder einem Abkommen, unabhängig davon, ob diese formell
oder informell getroffen werden, gemeinsam handeln, um eine Position
der betroffenen Wertpapiere einer Zielgesellschaft oder eines
Anbieter eines Wertpapiertausches zu erwerben oder zu kontrollieren,
werden diese für die Zwecke der Regel 8.3 als einzelne Person
betrachtet.
Opening Position Disclosures müssen ebenfalls von der
Zielgesellschaft und allen Anbietern, und Dealing Disclosures
ebenfalls von der Zielgesellschaft, allen Anbietern und sämtlichen
Personen, die gemeinsam mit einer von diesen handeln, veröffentlicht
werden (siehe Regeln 8.1, 8.2 und 8.4).
Einzelheiten der Zielgesellschaft und der Bietergesellschaften,
deren Opening Disclosures und Dealing Disclosures für die jeweiligen
Wertpapiere veröffentlicht werden müssen, werden in der Disclosure
Table auf der Website des Übernahmegremiums unter
www.thetakeoverpanel.org.uk [http://www.thetakeoverpanel.org.uk/]
genannt, einschließlich der Angaben über die Anzahl der jeweiligen
Wertpapiere, wann die Angebotsperiode begann und wann ein Anbieter
erstmals identifiziert wurde. Sie sollten die Market Surveillance
Unit des Gremiums unter +44 (0)20 7638 0129 kontaktieren, wenn Sie
irgendwelche Zweifel darüber haben, ob Sie eine Opening Position
Disclosure oder eine Dealing Disclosure veröffentlichen müssen.
KONTAKTPERSONEN BEI ANHEUSER-BUSCH INBEV
Medien Investoren
Marianne Amssoms Graham Staley
Tel.: +1-212-573-9281 Tel.: +1-212-573-4365
E-Mail: marianne.amssoms@ab-inbev.com E-Mail: graham.staley@ab-inbev.com
Karen Couck Christina Caspersen
Tel.: +1-212-573-9283 Tel.: +1-212-573-4376
E-Mail: karen.couck@ab-inbev.com E-Mail: christina.caspersen@ab-inbev.com
Kathleen Van Boxelaer Heiko Vulsieck
Tel.: +32-16-27-68-23 Tel.: +32-16-27-68-88
E-Mail:kathleen.vanboxelaer@ab-inbev.com E-Mail: heiko.vulsieck@ab-inbev.com
Steve Lipin, Brunswick Group USA
Tel.: +1-212-333-3810
E-Mail: slipin@brunswickgroup.com
Richard Jacques, Brunswick Group UK
Tel.: +44-20-7404-5959
E-Mail: rjacques@brunswickgroup.com
Über Anheuser-Busch InBev Anheuser-Busch InBev ist ein
börsennotiertes Unternehmen mit Sitz in Leuven, Belgien, dessen
American Depositary Receipts an der New York Stock Exchange
gehandelt werden. Es ist das weltweit führende Brauereiunternehmen
und zählt zu den fünf größten Konsumgüterherstellern. Bier, das
ursprüngliche soziale Netzwerk, bringt seit Tausenden von Jahren
Menschen zusammen. Unser Portfolio von über 200 Biermarken sorgt
weiterhin für eine starke Bindung mit den Konsumenten. Es beinhaltet
unter anderem die globalen Marken Budweiser®, Corona® und Stella
Artois®, die internationalen Marken Beck–s®, Leffe® und Hoegaarden®
und die lokalen Erfolgsmarken Bud Light®, Skol®, Brahma®,
Antarctica®, Quilmes®, Victoria®, Modelo Especial®, Michelob Ultra®,
Harbin®, Sedrin®, Klinskoye®, Sibirskaya Korona®, Chernigivske®,
Cass® und Jupiler®. Die Verpflichtung zu Qualität von Anheuser-Busch
InBev stützt sich auf über 600 Jahre Brauereitradition und die
Brauerei Den Hoorn in Leuven, Belgien, sowie auf den Pioniergeist der
Brauerei Anheuser & Co, die 1852 in St. Louis, USA, gegründet wurde.
Anheuser-Busch InBev ist geografisch breit aufgestellt und in
Industrie- und Schwellenländern gleichermaßen vertreten. Dabei nutzt
das Unternehmen die kollektive Stärke seiner ca. 155.000
Mitarbeitenden in 25 Ländern weltweit. Im Jahr 2014 erwirtschaftete
AB InBev einen Umsatz von 47,1 Milliarden USD. Das Unternehmen hat
sich zum Ziel gesetzt, das beste Bierunternehmen zu werden, das
Menschen für eine bessere Welt vereint. Weitere Informationen finden
Sie unter ab-inbev.com [http://ab-inbev.com/], auf
facebook.com/ABInBev oder auf Twitter unter @ABInBevNews.
Bei den hierin enthaltenen Informationen handelt es sich um
vorgeschriebene Informationen im Sinne der belgischen Königlichen
Verordnung vom 14. November 2007 über die Pflichten der Emittenten
von Finanzinstrumenten, die für den Handel auf einem geregelten Markt
zugelassen wurden.
Web site: http://www.ab-inbev.com/