
Rechtsgrundsatz – Insolvenzrecht Dresden
Der Verzicht auf eine erbvertragliche Erbeinsetzung ist ein höchstpersönliches Recht und kann in der Insolvenz nicht angefochten werden (BGH, Urteil v. 20.12.2012, Az. IX ZR 56/12).
Sachverhalt – Insolvenzrecht Dresden
Die spätere Erblasserin E ist 80 Jahre alt. Die Schuldnerin S ist bereit, die E aufzunehmen und zu pflegen.
Aus Dank schließt E mit S einen notariellen Erbvertrag: S wird als Erbin und die Tochter T der E wird als Ersatzerbin eingesetzt.
Am 11.05.2005 schließen E und S einen notariellen Änderungsvertrag: S ist jetzt nur noch nicht bereite Vorerbin und T Nacherbin, zugleich Ersatzerbin.
Am 12.05.2006 ist Insolvenzeröffnung über das Vermögen der S. Am 05.03.2009 verstirbt E.
Nun klagt Insolvenzverwalter I gegen Tochter T. Er erklärt die Anfechtung des zweiten Notarvertrags vom 11.05.2005 und er will von T die Rechte aus dem Zweitvertrag.
Das Landgericht selbst gibt der Klage statt, das Berufungsgericht hebt das Urteil auf. Die Revision des I bleibt ohne Erfolg.
Rechtsgründe – Insolvenzrecht Dresden
Nach § 83 I 1 InsO steht das Recht der Annahme einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, angefallen vor oder während des Insolvenzverfahrens, nur dem Schuldner zu.
Dieses Recht ist höchstpersönlicher Natur. die Anfechtung einer Erbausschlagung ist unzulässig, auch wenn die Ausschlagung mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht erklärt wird.
Auch der vorliegende Zweitvertrag ist nicht anfechtbar, obwohl S von der Vollerbin zur nicht befreiten Vorerbin abgestuft wurde.
Auch hier gilt die Höchstpersönlichkeit des Erbrechts.
Mein Rechtstipp – Insolvenzrecht Dresden
„Das Zusammentreten von Erbrecht und Insolvenzrecht sollte immer Anlass geben, fachkundigen Rat einzuholen.“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Weitere Informationen unter:
http://www.insolvenzrecht.rechtsanwalt-horrion.de