Erbschaftssteuer: Wann wird sie fällig?

Wird eine Erbschaft angetreten beziehungsweise ist man der Beschenkte, so ist darauf eine Steuer zu entrichten – die sogenannte Erbschaftssteuer. Gemäß dem Steuerrecht werden Erbe und Schenkung sogar nahezu identisch behandelt. Ist man selbst Erbe, muss jene Erbschaft dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden, was innerhalb einer Frist von drei Monaten erfolgen muss.

Je nach Höhe der Erbschaft kann es sogar erforderlich sein, eine Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Mehr zum Thema der Erbschaftssteuer nachfolgend.

Erbschaftssteuer – worum handelt es sich?

Grundsätzlich ist die Erbschaftssteuer in Deutschland in solchen Fällen zu entrichten, wenn das Vermögen eines Verstorbenen geerbt wird und der Vermögenswert über der Erbschaftssteuerfreigrenze liegt. So bemisst sich der Wert des steuerfreien Betrages nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erben sowie Verstorbenem.

Hintergrund der Erhebung einer Erbschaftssteuer ist der aufgrund des Erbes individuelle Zuwachs des eigenen Vermögens, welches ebenso wie jedes bestimmte Einkommen der Versteuerungspflicht unterliegt. Allerdings sollen die Freibetragsgrenzen dafür sorgen, dass die Erben keiner unnötigen Belastung unterzogen werden.

War noch vor dem Todesfall eine Unterstützung der Angehörigen vonnöten, so sind außerdem zusätzliche Versorgungsfreibeträge zu berücksichtigen, welche die Steuerlast wieder senken. Grundsätzlich berechtigt sind Kinder bis zu ihrem 27. Lebensjahr sowie die Ehepartner.

Gut zu wissen: Im Falle eines Erbes aus Sachwerten – beispielsweise wird eine Immobilie vererbt – so erfolgt die Wertermittlung nach dem sogenannten Ertragswertverfahren.

Wer muss Erbschaftssteuer zahlen?

Grundsätzlich wird die Steuer in jedem Erbfall fällig, sobald ein Erbe die Entscheidung zur Beantragung eines Erbscheins getroffen hat und das Vermögen folglich auch erben möchte. Dennoch gilt eine ganze Reihe von Ausnahmen, wer und unter welchen Bedingungen gar keine Erbschaftssteuer entrichtet werden muss.

So kann es auch Fälle geben, in denen die Erbschaft besser auszuschlagen ist: Beispielsweise dann, wenn Schulden vererbt werden sollen, welche über dem Wert der Erbmasse liegen. Doch ist dies nur ein einziges Beispiel neben einer ganzen Reihe anderer Möglichkeiten zur Umgehung.

Wie sieht es bei Immobilien aus?

Die Erbschaftssteuer der Immobilie und ihre Besonderheiten: So können Ehepartner und Kinder die eigengenutzte Immobilie steuerfrei erben, sofern diese im Anschluss noch mindestens zehn Jahre von denjenigen Angehörigen bewohnt wird. Steht ein früherer Auszug an, bedeutet dies, dass selbst noch im Nachhinein eine Erbschaftssteuer fällig wird.

Eine Ausnahme von der genannten Regelung gilt bei Zweit- sowie Ferienwohnungen: Jene Immobilien werden nicht selbst genutzt, demzufolge ist darauf auch eine Erbschaftssteuer zu zahlen.

Der Fall Elternhaus: Erben die verbliebenen Kinder das Elternhaus, so ist dieses nur steuerfrei, sofern die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Im Umkehrschluss sind Flächen ab 201 Quadratmeter ebenso zu versteuern.

Wie hoch ist sie?

Der Erbschaftssteuersatz ist von den folgenden zwei Faktoren abhängig:

  • Steuerklasse des Erben
  • Höhe des Erbes, welches steuerpflichtig ist

Ebenso spielt der Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und verstorbenem Angehörigen eine Rolle. Der den Freibetrag übersteigende Teil des Erbes wird in den jeweiligen Steuerklassen unterschiedlich besteuert:

  • Steuerklasse I: zwischen 7 bis 30 Prozent
  • Steuerklasse II: zwischen 15 bis 43 Prozent
  • Steuerklasse III: zwischen 30 bis 50 Prozent

Gut zu wissen: Handelt es sich um Hinterbliebene ursprünglich unverheirateter Paare, so werden diese als Nichtverwandte in die Steuerklasse III eingeordnet – dementsprechend sind die höchsten Steuersätze zu entrichten.

Wie hoch sind die Freibeträge?

Bei den Steuerklassen II und III beträgt der allgemeine Freibetrag 20.000 Euro. Hinzu kommen weitere 12.000 Euro, betreffend den Hausrat sowie weitere Güter.

Innerhalb der Steuerklasse I wird zusätzlich noch zwischen den Verwandtschaftsverhältnissen unterschieden. Grundsätzlich beträgt hier der allgemeine Freibetrag 500.000 Euro (Ehepartner) sowie weiteren 256.000 Euro (Versorgungsfreibetrag).

Bei Kindern beträgt der Steuerfreibetrag 400.000 Euro – abhängig des Kindesalters (0 bis 27 Jahre) kann hier noch ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 10.300 Euro bis 52.000 Euro hinzukommen.