Entlohnung bei Schwarzarbeit nicht zwingend

In einem Urteil des Bundesgerichtshofs wurde entschieden, dass Schwarzarbeiter jeglichen Anspruch auf eine Entlohnung ihrer Arbeit verlieren. Damit wiesen die Richter die Klage eines Handwerksbetriebs in Schleswig Holstein ab. Dieser hatte sein Restgeld per Gericht eingefordert.

Laut dem vorsitzenden Richter in Karlsruhe ist Schwarzarbeit dem Gesetz nach eine Wirtschaftskriminalität und keinesfalls ein Kavaliersdelikt. Daher seien Verträge über Schwarzarbeit vollkommen haltlos, womit auch kein vertraglicher Anspruch auf ein Entgelt bestehe. Hiermit verliert der Schwarzarbeiter auch sein Recht auf Ersatz seiner Arbeit. In dem Verfahren hatte der Handwerksbetrieb mehrere Hauseigentümer von Reihenhäusern verklagt, in welchen das Unternehmen für insgesamt knapp 19.000 ? Elektroinstallationen installiert hat. Davon sollten 5000 ? bar und ohne Rechnung gezahlt werden, so war die Vereinbarung. Diesen Betrag hat die Handwerksfirma allerdings nie bekommen, woraufhin diese vor Gericht zog. Das Oberlandesgericht Schleswig hatte die Klage dabei bereits im vergangenen Jahr zurückgewiesen.
Oberlandesgericht Urteil steht BGH-Urteil entgegen

Mit dieser Entscheidung stellte sich das Oberlandesgericht gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1990, dessen damalige Richter entschieden haben, dass ein Schwarzarbeiter mindestens Anspruch auf den Ersatz seiner Arbeit hat. Doch vor dem Hintergrund des Schwarzarbeitergesetzes des Jahres 2004 ändert auch der Bundesgerichtshof seine Ansichten und argumentierte, dass Schwarzarbeit der Wirtschaft großen Schaden zufüge. Derartige Urteile werden die so genannte Schattenwirtschaft selbstverständlich nicht eliminieren, seien aber immerhin ein Schritt in diese Richtung. Das Ergebnis einer Modellrechnung der Universität Linz und des Tübinger Instituts für angewandte Wirtschaftsforschung ergab für das Jahr 2014 einen Schaden durch Schattenwirtschaft von 138,5 Milliarden Euro.

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