Eintragungsfähigkeit englischer Fachbegriffe

Eintragungsfähigkeit englischer Fachbegriffe

Darüber hinaus hat das Gericht bestätigt, dass Voreintragungen, die mit der streitgegenständlichen Marke ähnlich sind, ohne besondere Begründung der Vergleichbarkeit der Fälle, keinen Anspruch auf Eintragung gegenüber dem DPMA (Deutsches Patent- und Markenamt) begründen.

Demzufolge hatte die Beschwerde der Anmelderin gegen die zuvor erfolgte Zurückweisung der Marke seitens der Markenstelle des DPMA keinen Erfolg.

Wie kam es dazu?

Hintergrund der Entscheidung war die begehrte Eintragung der Wortmarke „Venture idea“ für u.a. folgende Klassen und Dienstleistungen

– Klasse 35 (u.a. Werbung, Unternehmensberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Beratung in Fragen der Geschäftsführung, Beratung zur Entwicklung und Vermarktung von Geschäftsideen für Dritte etc.),
– Klasse 36 (u.a. finanzielle Beratung, Vermittlung von Beteiligungs- und/oder Darlehenskapital etc.)
– Klasse 41 (u.a. Ausbildung, Fortbildungsveranstaltungen, Workshops etc)
– Klasse 42 (u.a. wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten auf dem Gebiet Mediengestaltung und diesbezügliche Designer-Dienstleistungen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung).

Allerdings mangelte es der Wortmarke „Venture idea“ nach Ansicht des Bundespatentgerichts hinsichtlich der meisten angemeldeten Dienstleistungen an der für die Eintragung notwendigen Unterscheidungskraft (sog. absolutes Schutzhindernis). Nach § 8 Absatz 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, denen für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

Unterscheidungskraft ist, wie das Bundespatentgericht in seiner Entscheidung nochmals klarstellte „die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren und Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmer unterscheidet.“ (BPatG: Beschluss vom 18.07.2012 – 29 W (pat) 57/12).
Die Unterscheidungskraft einer Marke gewährleistet somit eine der Hauptfunktionen der Marke, nämlich die sog. Herkunftsfunktion.

Als Begründung führte das Bundespatentgericht, wie auch bereits zuvor die Markenstelle des DPMA, den beschreibenden Charakter der beiden Wörter „Venture“, „idea“ und des daraus zusammengesetzten Begriffs „Venture idea“ hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen und den entsprechenden Verkehrskreisen an.

Das Bundespatentgericht stellte fest, dass sich vor allem die Dienstleistungen für die die Marke in den Klassen 35 und 36 angemeldet worden sei, in der Regel nicht an den Endverbraucher, sondern an „unternehmerisch tätiges Fachpublikum“, somit an Wirtschaftsvertreter richten. Die Dienstleistungen der Klassen 41 und 42 würden hingegen sowohl Unternehmer als auch allgemeines Publikum ansprechen.
Insbesondere das unternehmerisch tätige Publikum würde die Kombination „Venture idea“ in ihrer Bedeutung uneingeschränkt als „Unternehmensidee“ verstehen.

Obwohl – und das scheint hier das Besondere an dieser Entscheidung zu sein – die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sogar explizit nachweisen konnte, dass der Begriff „Venture idea“ in keinem einzigen deutschsprachigen Text, sondern vornehmlich nur in englischsprachiger Literatur vorzufinden ist, vermochte das Bundespatentgericht hierin jedoch keinen Anhaltspunkt für die Unterscheidungskraft der Marke in Deutschland zu sehen.
Bislang war die Rechtsprechung bei Markenanmeldungen, die englische Begriffe zum Inhalt hatten, meist dann von unzureichender Unterscheidungskraft in Deutschland ausgegangen, wenn sich die englisch- bzw. fremdsprachigen Begriffe auch in den relevanten deutschen Verkehrskreisen derart durchgesetzt hatten, dass diese die Wortbedeutung ohne Weiteres erkennen und die Begriffe einen deutlichen Hinweis auf die beanspruchten Waren- und Dienstleistungen geben konnten.

Das Gericht argumentierte vorliegend allerdings aus der Sicht eines wirtschaftlichen „Global Players“.
Die relevanten Adressaten – Unternehmer, Unternehmensgründer, „unternehmerisch Tätige“ – seien aufgrund der Globalisierung der Wirtschaft und der damit nach wie vor verbundenen Vorherrschaft der englischen Sprache in internationalen Unternehmerkreisen, daran gewöhnt, sich auch mittels englischer (Wirtschafts-)Literatur über wirtschaftliche Entwicklungen zu informieren, besäßen demnach auch Kenntnis über (neue) diesbezügliche englische Fachbegriffe.
Auch seien die angesprochenen Wirtschaftskreise bereits durch in den deutschen Wirtschaftssprachgebrauch übernommene Begriffe, wie z.B. „Venture Kapital“, „Joint Venture“ etc. in dieser Hinsicht vorgebildet.

Dem entsprechend werde der Verkehr dann auch ohne Weiteres auf die unter der Marke angebotenen Dienstleistungen schließen können, da die deutsche Bedeutung der Marke „Unternehmensidee“ einen engen sachlichen Bezug zu den streitgegenständlichen Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 41 aufweise und zu den Dienstleistungen der Klasse 42 ein funktioneller Bezug bestehe, da im Rahmen einer Unternehmensgründung in der Regel z.B. auch Softwareprogramme und Homepages erstellt würden.

Auch eine gewisse sich aus der deutschen Bedeutung der Marke ergebende Unbestimmtheit des Begriffs „Unternehmensidee“ stehe der Annahme eines beschreibenden Charakters einer Marke nicht im Wege (BPatG: Beschluss vom 18.07.2012 – 29 W (pat) 57/12).

Das Argument der Beschwerdeführerin, dass das DPMA allerdings auch schon früher – in den Jahren 2000 und 2001 – sehr ähnliche Marken mit dem Begriff „Venture“ eingetragen habe, ließ das Gericht – als insofern zu pauschal – nicht gelten. Die Anmelderin sei nicht konkret auf die Parallelen zwischen den früheren Eintragungen und der streitgegenständlichen Marke eingegangen.
Ein Vergleich der Voreintragungen mit der aktuellen Markenanmeldung hätte insbesondere weitere Ausführungen zu Vergleichbarkeit des Eintragungszeitpunkts, des Waren- und Dienstleistungsver-zeichnisses, der Zeichen selbst und der jeweiligen Rechtsprechungssituation erfordert.

Fazit

In praktischer Hinsicht verdeutlicht die vorgenannte Entscheidung zwei Dinge:

Zum einen, dass man bei der Anmeldung von fremdsprachigen – auch neueren und branchenspezifischen – (Fach-)Begriffen als Marke grundsätzlich nicht zwangsläufig davon ausgehen kann, dass die Bedeutung der Begriffe den angesprochenen deutschen Verkehrskreisen unbekannt ist und die Marke daher unproblematisch eingetragen werden kann.
Vielmehr muss der Anmelder sich genau überlegen, ob die Waren- und Dienstleistungsbereiche, für die er seine Marke eintragen lassen möchte, nicht einen internationalen Adressatenkreis oder möglicherweise besonders gebildete Fachkreise ansprechen, denen die Begriffe aufgrund international durchgesetztem Branchenwissen und entsprechender Sprachkenntnisse bereits geläufig sind und daher geeignet sind, die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zu beschreiben, zumindest einen leichten gedanklichen Schluss auf diese zulassen.

Die Anmeldung einer Marken mit insbesondere englischen Begriffen sollte daher aufgrund der Verbreitung dieser Sprache in Deutschland genau überprüft werden.

Zum anderen hat das Bundespatentgericht unmissverständlich klar gemacht, welche Mindestvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ältere ähnliche Marken (Voreintragungen) überhaupt als Argumentationshilfe mit Blick auf die Zurückweisung einer Marke herangezogen werden können.
Insofern spielt sicherlich eine große Rolle, inwiefern zu der Zeit, in der die Voreintragungen erfolgt sind, ähnliche oder identische Begriffe völlig neu oder bereits innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als bekannt bzw. unbekannt vorausgesetzt werden konnten.

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