Eintragungsfähigkeit einer Marke – Teil 5

Eintragungsfähigkeit einer Marke – Teil 5

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 Markengesetz (MarkenG) (http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__8.html) sind von der Eintragung als Marke solche Bezeichnungen ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen.

Sinn und Zweck des § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Sinn und Zweck dieses Schutzhindernisses ergibt sich offenkundig bereits aus der gesetzlichen Formulierung des § 8 Abs. 2 Nr.4 MarkenG und ist demnach dem Schutz der Allgemeinheit, d.h. der Verbraucher als auch der Mitbewerber vor täuschenden Marken gewidmet (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8, Rn 535).

Kommt es auf die konkrete Benutzung der Marke im Verkehr an?

Wie die Marke später im Hinblick auf die eingetragenen Waren- und/oder Dienstleistungen konkret benutzt werden soll oder bereits im Zeitpunkt der Eintragung tatsächlich benutzt wird, ist nicht von Belang (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rn 470). Dies bedeutet, dass es keine Rolle spielt, ob der Markeninhaber die Marke später oder im Zeitpunkt der Eintragungsentscheidung mit sprachlichen Zusätzen benutzt, die eine Irreführung ausschließen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rn 458).

Die Täuschungsgefahr muss in Bezug auf die jeweils eingetragenen Waren oder Dienstleistungen bestehen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rn 460).

Ausschlaggebend ist die Eignung der Bezeichnung zur Irreführung im Zeitpunkt der Eintragung. Dies bedeutet einerseits, dass eine bei Anmeldung möglicherweise noch irreführende Bezeichnung im Zeitpunkt der Eintragung (dies kann einige Wochen oder einige Monate nach Anmeldung sein) aufgrund besonderer Umstände oder Entwicklungen nicht mehr täuschungsgeeignet sein kann (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rn 470). Andererseits könnte rein theoretisch auch eine bei Anmeldung korrekte Bezeichnung sich bis zur Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit zu einer irreführenden Bezeichnung entwickelt haben und dann letztlich dennoch zurückgewiesen werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rn 471).

Hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Täuschungsgefahr vorliegt, ist, wie auch bei der Beurteilung anderer absoluter Schutzhindernisse, die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, nach Definition des EuGH (Europäischer Gerichtshof), also die des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers maßgeblich.

Insofern kann es sowohl auf die Ansicht des normalen Konsumenten als auch gewisser zum Handel zählender Fachkreise ankommen, wobei immer ein nicht unbeachtlicher Teil der Verkehrskreise täuschungsgefährdet sein muss und überdies diese Verkehrskreise dadurch auch in ihren wirtschaftlichen Entschlüssen beeinflusst werden können (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rn 462).

Daher bleibt es – wie auch bei vielen anderen absoluten Schutzhindernissen – im Eintragungsverfahren bezüglich der Entscheidung der Täuschungsgefahr bei den im Markenrecht in vielerlei Hinsicht anzutreffenden mutmaßlichen Wahrscheinlichkeiten, die natürlich aus den Erfahrungen in der Realität abgeleitet werden und demnach trotz fehlender – auch rein vom Aufwand her kaum zu leistender – praktischer Untersuchungen grundsätzlich als zutreffend angesehen werden.

Die einzelnen Spielarten im Ãœberblick

1. täuschende geografische Herkunftsangaben

Hierunter fallen solche Bezeichnungen, die als Hinweis auf die geografische Herkunft der eingetragenen Waren und Dienstleistungen verstanden werden können (geografische Herkunftsangaben) aber inhaltlich falsch sind, was der Fall ist, wenn die inhaltliche Angabe über die geografische Herkunft des Produkts nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8, Rn 549).

Allerdings muss hier auch stets die Eigenart des eingetragenen Produkts oder der Dienstleistung berücksichtigt werden, die – je nach Sachlage – auch eine Täuschungsgefahr ausschließen kann (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8, Rn 550).
Ausnahmsweise schutzfähig, weil nicht irreführend, ist eine geografische Herkunftsangabe, die vom Verkehr nicht als solche wahrgenommen wird, weil der Verkehr aufgrund der Gesamtkonstellation aus Marke und fraglichem/er Produkt und/oder Dienstleistung gar nicht auf die Idee kommen wird, dass mit der Marke der Herkunftsort der Ware gemeint ist.

Als nicht eintragungsfähig angesehen wurde allerdings z.B. die Marke „Original Klosterpforte“ mit Abbildung eines Mönchs mit Flasche und Probierglas in altem Gewölbe, da der Verkehrskreis darin einen unzutreffenden Hinweis auf ein Erzeugnis sehe, das nach klösterlichen Rezepten und in einer klösterlichen Einrichtung hergestellt werde und dem daher eine besondere Wertschätzung entgegengebracht würde (BPatG BlPMZ 1995, 197, BPatGE 34, 239 – Original Klosterpforte), was vorliegend tatsächlich nicht der Fall war.

Darüber hinaus können auch sog. „Lagenamen“, also Angaben zu einer bestimmten Weinbergslage irreführend sein. Ein solcher Lagename ist nicht eintragungsfähig, wenn das Weinprodukt tatsächlich nicht von dem in der Marke benannten Weinberg (Lage) stammen kann.

In diesem Zusammenhang muss die Marke jedoch noch nicht einmal ein reales Weinanbaugebiet wiedergeben oder sich an ein solches begrifflich anlehnen, sondern es reicht, wenn der Verkehr meint, es handele sich um ein reales Weinanbaugebiet. Derartige Fehlvorstellungen können je nach Umständen auch Begriffe wie Berg, Burg, Schloss, Chateau, Kastell, Castello, Haus, Tal, Stein, Domäne, Tal oder aber auch die Namen von Klöstern, Heiligen und Adeligen hervorrufen (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8, Rn 561).

So wurde auch der Begriff „Schloss Caestrich“ (BPatG GRUR 1992, 170 – Schloss Caestrich) oder die als Adelsname eingeschätzte Marke „DUC DE SANDRY“ (BPatGE 22, 235, 239 – DUC DE SANDRY) für u.a. Champagner als nicht eintragungsfähig beurteilt.
Des Weiteren können neben unmittelbaren Ortsnamen auch mittelbare Herkunftsangaben täuschungsgeeignet sein. Hierunter versteht man solche Bezeichnungen, die auf bekannte Bauwerke oder Wahrzeichen von Orten und Ländern Bezug nehmen oder sich deren Wappen und Landesfarben zu eigen machen (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rn 482).

Früher häufig als täuschende mittelbare Herkunftsangaben aufgefasste fremdsprachige Bezeichnungen werden heute eher – insbesondere, falls die verwendete Sprache in mehreren Ländern gesprochen wird – als ein Verweis auf den gesamten Sprachraum verstanden.
So könnte ein mit einem spanischen (Marken-)Begriff gekennzeichnetes Produkt beispielsweise nicht nur aus Spanien sondern auch aus Ländern Südamerikas stammen und würde somit nicht mehr nur als Hinweis auf ein bestimmtes Land begriffen. Gleiches gilt, falls die Fremdsprache, deren der Markenbegriff entlehnt ist, quasi zur üblichen Branchensprache geworden ist (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rn 482).
Dies wäre denkbar bei Produkten aus der IT-Branche und entsprechenden englischen Markenbegriffen.

Ferner können Zusätze wie „EURO“ und „Inter“ zu Problemen im Eintragungsverfahren führen, da mit „EURO“ oftmals auf die Herkunft aus einem großflächig in Europa aufgestellten Unternehmen geschlossen werde und mit der Größe von Unternehmen gewisse Qualitätsvorstellungen beim Verbraucher verbunden seien (BGH GRUR 1978, 251 – Euro-Sport; BGH GRUR 1972, 357 – euromarin).

2. täuschende Beschaffenheitsangaben

Beschaffenheitsangaben sind dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine unrichtige Vorstellung über die Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung hervorrufen können (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8, Rn 577).

So wurde beispielsweise das Bild einer Biene für das Produkt „Sirup“ für den kein Naturhonig verwendet wird (KPA BlPMZ 1894 / 1895, 311), zurückgewiesen.

Ferner wurde auch die Bezeichnung Ei-Nuss für u.a. „Margarine“ zurückgewiesen, da das Produkt nur einen unerheblich kleinen Anteil an „Eizusatz“ enthielt (BPatGE 1, 191 – Ei-Nuss).
Gleiches Schicksal ereilte die Marke Cafetino, die u.a. für „Kaffeesurrogate“ eingetragen werden sollte, also Produkte, die keinen Kaffee enthalten (DPA GRUR 1953, 398).

3. Bestimmungsangaben

Hierbei handelt es sich um beschreibende Angaben zu Produkten oder Dienstleistungen. Oftmals ist es eine Beschreibung des Verwendungszecks, wie z.B. mit Hilfe des Zusatzes „universell“ oder „universal“. Häufig finden sich hier auch Aussagen zu Wirkungen eines Produktes etc. (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8, Rn 413).
Solche Bestimmungsangaben sind eintragungsunfähig, wenn sie geeignet sind, unrichtige Vorstellungen über allgemeine oder besondere Bestimmungen des Produkts wie z.B. den vorgenannten Verwendungszweck oder die Produktwirkung hervorzurufen (Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., § 8, Rn 580).

Demgemäß als täuschungsgeeignet und damit eintragungsunfähig angesehen wurden Begriffe wie „strickmit“ für Seilerwaren, Nadeln und Fischangeln – insofern wurde hier wohl eher die Vorstellung von Strickwaren geweckt (DPA BlPMZ 1962, 382) oder der Begriff „Herz“ bzw. Herz abbildende Bildbestandteile für Tabakwaren und alkoholische Getränke – da mit dem Begriff oder einem entsprechenden Symbol bei den Verkehrskreisen eher Vorstellungen einer gesundheitsfördernden Wirkung des Produkts geweckt würden (BGH GRUR 1989, 425 – Herzsymbol).

4. weitere täuschungsgeeignete Begriffe

Ferner können in Einzelfällen auch akademische Titel („Doktor“ oder „Dr.“), besondere Qualifikationen und Auszeichnungen, sog. Schutzrechtsanmaßungen (unwahre Behauptungen wie „gesetzlich geschützt“, „patentiert“) oder Altersangaben (z.B. Gründungsjahr eines Unternehmens) dem Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG unterfallen und letztlich zur Abweisung der Marke führen.

Fazit
In jedem Falle sollte ein Anmelder sich vor Anmeldung der Marke Gedanken machen und gegebenenfalls auch Untersuchungen durchführen, ob seine Marke eine Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe darstellt oder als geografische Herkunftsangabe aufgefasst werden könnte.

In diesen Fällen ist besondere Sorgfalt und Vorsicht geboten. Falls die oben genannten Kriterien nicht erfüllbar sind, weil z.B. bestimmte Markenaussagen in der Realität nicht zutreffen, sollte möglicherweise eher Mühe und Geld in die Entwicklung einer neuen Marke gesteckt werden. Insofern muss auch die Bildsprache in der Marke enthaltener Bildbestandteile genau beachtet werden, um die oben aufgeführten Probleme zu vermeiden.

Allerdings gibt es auch Lösungen, falls eine Marke im Eintragungsverfahren beanstandet wird:
So kann bei geografischen Herkunftsangaben unter Umständen durch eine geschickte Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses das Schutzhindernis überwunden werden (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8, Rn 461, 470, 484) und dies meist auch ohne, dass sich hierdurch eine wesentliche Einbuße im Hinblick auf die spätere Markenverwendung ergibt.

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