Einmal ist keinmal!

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun entschieden, dass einmal „Busengrapschen“ bei der Kollegin nicht zum Jobverlust führt, wenn der Mitarbeiter es hinterher aufrichtig bereut und eine Wiederholung nicht zu erwarten ist. Dann würde nach Auffassung des BAG eine Abmahnung ausreichen. Wer den Fall nachlesen möchte:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=17858

Es ist schon bemerkenswert, dass das BAG beim Essen eines Stücks Bienenstich eine fristlose Kündigung annimmt, während es beim unerwünschten Berühren des Busens bei einer Kollegin eine Abmahnung als ausreichend erachtet.

Ein Freibrief für die „Casanovas“ am Arbeitsplatz ist das Urteil dennoch nicht. Vielmehr muss im konkreten Fall abgewogen werden, ob eine fristlose Kündigung wirksam ist oder nicht.