Unterhaltsleistungen an Personen, die im Ausland leben, dürfen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden. Die aktuelle Änderung der Verwaltungsgrundsätze zu diesem Sachverhalt führt dazu, dass die Verpflichtung der Unterhaltsempfänger, ihren Lebensunterhalt aus eigener Arbeit zu finanzieren, eine vorrangige Bedeutung für die steuerliche Absetzbarkeit ihres Unterhalts erlangt.
Für Unterhaltsempfänger in erwerbsfähigem Alter geht die Finanzverwaltung nunmehr davon aus, dass sie innerhalb ihrer Möglichkeiten mittels eigener Arbeit für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Liegt eine derartige Erwerbsobliegenheit vor, entfällt für dennoch geleistete Unterhaltszahlungen die steuerliche Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen nur diejenigen Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung zum Steuerabzug berechtigen, die zwangsläufig vom Unterhaltszahlenden geleistet werden müssen.
In diesem Zusammenhang überprüfen die zuständigen Finanzämter die Erwerbsobliegenheit grundsätzlich unterhaltsberechtigter Personen, welche nicht in Deutschland wohnhaft sind. Jedoch verfügt die Finanzverwaltung nicht über das Recht, Personen, die aus wichtigen Gründen ihrer Erwerbsobliegenheit nicht oder nur in geringem Umfang nachkommen können, zur Arbeitsaufnahme aufzufordern.
Wichtige Gründe für die Beschränkung der Erwerbsobliegenheit sind solche, die von betroffenen Personen auch innerhalb Deutschlands erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Insbesondere sind dies Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung und die Pflege oder Erziehung von Familienangehörigen. Arbeitslosigkeit steht der Erwerbsobliegenheit nicht entgegen und führt dementsprechend auch nicht zur Absetzbarkeit der freiwillig geleisteten Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland.
Unterhaltsberechtigte Personen mit einem Alter von unter 65 Jahren unterliegen aus Sicht der Finanzämter auch dann der Obliegenheit, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, wenn sie bereits eine Rente beziehen. Ausnahmsweise entfällt die Obliegenheit, sollte die Rente aufgrund des Gesundheitszustands oder einer Behinderung des Unterhaltsberechtigten beruhen.
Jedoch verlangt die Finanzverwaltung vom Nachweis des Vorliegens einer derartigen Ausnahme die Erfüllung strenger Kriterien. Grundsätzlich ist er nur zulässig, wenn er auf einer Bescheinigung des behandelnden Arztes beruht. Diese muss Angaben zu Krankheitsart und –bild sowie den, durch sie hervorgerufenen Beeinträchtigungen beinhalten. Erhält der Unterhaltsberechtigte die Rente aufgrund einer Behinderung, ist zudem der Behinderungsgrad vom Arzt zu bescheinigen. Weiterhin muss er darlegen, welche Erwerbstätigkeiten dem Rentenempfänger trotz der vorliegenden Einschränkungen möglich sind. Anerkannt wird die Bescheinigung ferner nur dann, wenn sie zusammen mit einer deutschsprachigen Übersetzung dem Finanzamt zugesandt wird.
Zweifelt die Finanzverwaltung an den Darstellungen und eingereichten Bescheinigungen des Unterhaltsempfängers, ist es berechtigt, zusätzliche Auskünfte und Nachweise von ihm zu verlangen.
Ob der Unterhaltsempfänger in einem EU-Staat oder anderswo im Ausland wohnt, ist für die Beurteilung der steuerlichen Absetzbarkeit an ihn gezahlter Unterhaltszahlungen nicht relevant.
Aufgrund ständiger Neuregelungen ist das deutsche Steuersystem für den Laien schwer durchschaubar. Das Engagement eines erfahrenen und fachkompetenten Steuerberaters ist daher oft unumgänglich, um steuerliche Möglichkeiten optimal zu nutzen.
In seiner Mannheimer Kanzlei steht Steuerberater Jürgen-Dieter Körnig seinen Mandanten in allen Steuerfragen kompetent zur Seite und gibt ihnen gerne wertvolle Ratschläge zu ihren steuerlichen Anliegen.