Eine Entgeltumwandlung beim Minijob bewirkt keine Ãœberschreitung der 450-Euro-Grenze

Leonberg, Februar 2015

Seit 1. Januar diesen Jahres greift die Regelung zum Mindestlohn, die 450-Euro-Grenze ist für Minijobber dadurch schnell erreicht. Vielerorts werden die Arbeitszeiten reduziert, um die Grenzen einzuhalten. Jedoch kann auch die Entgeltumwandlung eine gute Lösung für Arbeitgeber und Minijobber sein.

Jeder Minijobber hat grundsätzlich die Möglichkeit, eine Entgeltumwandlung für sich zu nutzen. Jedoch haben nur Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch, die aufgrund ihrer Beschäftigung rentenversicherungspflichtig sind. Dies gilt für Minijobber mit einem Beschäftigungsbeginn vor 2013, die auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und auf Minijobber mit Beschäftigungsbeginn nach 2012, die keine Befreiung von der RV Pflicht beantragt haben.

Der Arbeitgeber muss der Entgeltumwandlung zustimmen, sofern der Minijobber als rentenversicherungsfrei gilt oder von der RV Pflicht befreit wurde.

Die bAV kann für den Minijobber als Direktversicherung, über eine Pensionskasse oder Pensionsfond, als Direktzusage/Pensionszusage oder über eine Unterstützungskasse eingerichtet werden. Hierbei hat der Arbeitgeber die Wahl, welche Art der bAV abgeschlossen wird. Ist er Mitglied in einer Pensionskasse oder bei einem Pensionsfonds, ist die Betriebsrente auf diese Form anwendbar. Bestehen keine Mitgliedschaften, kann der Arbeitnehmer den Abschluss einer Direktversicherung verlangen.

Quelle: Haufe.de