Einbruchdiebstahl: Zylinderschloss ist meist Pflicht

Einbruchdiebstahl: Zylinderschloss ist meist Pflicht

Der bei einem Einbruchdiebstahl entstandene Schaden sollte in der Regel von der eigenen Hausratversicherung erstattet werden – sofern man eine Hausratversicherung abgeschlossen hat. Wichtig für die Leistungspflicht des Versicherers ist allerdings, dass der Einbrecher gewaltsam in die Wohnung eingedrungen ist. Bei geöffneten Fenstern oder Türen könnte sich der Versicherer auf grobfahrlässiges Verhalten berufen und die Leistung verweigern. Das gleiche gilt bei völlig durchgerosteten Schlössern.

In einem Urteil des Landgerichts Essen (Az. 15 S 297/08) ergab sich, dass die Hausratversicherung nach einem Einbruch nicht zahlen musste, da in diesem Fall das Schloss des Garagentores marode war und die Einbrecher das Tor nur durch einen einfachen Ruck öffnen konnten. Das völlig marode Schloss des Garagentores ließ sich von den Einbrechern nahezu ohne Gewaltanwendung öffnen, so dass das Gericht von einem grobfahrlässigen Verhalten ausging und damit der Versicherung Recht gab, die aus diesem Grund nicht leisten wollte.

In der Regel reicht als Sicherungsmaßnahme aus, dass die Eingangstüren zur Wohnung über ein von außen nicht abschraubbares Zylinderschloss mit Sicherheitsbeschlag verfügen, welches in Deutschland üblicher Standard ist. Im Zweifel – etwa bei älteren Schlössern – sollte sowohl mit dem Vermieter als auch mit dem Versicherer Kontakt aufgenommen werden, damit es im Fall eines Einbruchs nicht zu einer Leistungsverweigerung der Hausratversicherung kommen kann. Meist ist es dann besser und vor allem sicherer, alte Schlössen durch ein Zylinderschloss auszutauschen.