Ehegattenarbeitsverhältnis Teil I

Ehegattenarbeitsverhältnis Teil I
Steuerberater Roland Franz (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
 

Essen – Bei Ehegattenarbeitsverhältnissen wird der eine Partner vom anderen in seiner Firma oder im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit als Arbeitnehmer engagiert. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert erklärt dazu, dass Ehegattenarbeitsverhältnisse steuerlich nur anerkannt werden, wenn sie einem sogenannten „Fremdvergleich“ standhalten.

Das heißt: das Anstellungsverhältnis muss so ausgestaltet werden, wie es zwischen fremden Dritten üblich ist. Dazu gehören ein Arbeitsvertrag und eine angemessene Lohnzahlung. Der Lohn sollte per Überweisung zur Auszahlung kommen, da dies den Nachweis der Lohnzahlung vereinfacht.

„Werden Vorteile gewährt, die zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unüblich sind, kann der Betriebsausgabenabzug verloren gehen,“ gibt Steuerberater Roland Franz zu bedenken und nennt ein Beispiel: „So hatte das Niedersächsische Finanzgericht in seinem Urteil vom 10.11.2000 entschieden, dass eine an die angestellte Ehefrau gezahlte Abfindung keine Betriebsausgabe ist, da das Arbeitsverhältnis aus privaten Gründen beendet worden ist.“

Für die steuerliche Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen ist entscheidend, dass das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart und entsprechend den Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt wird. Der BFH hat mit Urteil vom 17.07.2013 Erleichterungen bei den formalen Voraussetzungen für den Fremdvergleich zugelassen, wenn das Unternehmen den Familienangehörigen anstelle eines fremden Dritten einstellt.