Jahrelang haben Anwaltskanzleien wie RA Meier-Bading (www.kanzlei-thomas-meier.de), Lüdecke & Fritzsch Rechtsanwälte (www.lflegal.de) u.a. Neukunden von Online-Branchenverzeichnissen, Online-Verlagen sowie von IT-Dienstleistern durch, unserer Meinung nach, massive und vor allem falsche Internet-Werbung angelockt. Von Betrug dem eigenen Mandanten gegenüber zu sprechen, so weit gehen wir als EBVZ sicher nicht, da ein Anwalt auch ein fehlerhaftes Urteil (wie LG Bonn 8 S 46/14) in gewissem Umfange für seine Mandantschaft anführen darf, dennoch muss man zu dem Urteil kommen, dass da eine gewisse Systematik hinter stecken könnte. Fordern doch manche RA-Kanzleien mittlerweile auch durch Werbeannoncen die EBVZ-Kunden pauschal auf, dass sie beim EBVZ kündigen sollen bzw. ihre Rechnungen nicht zu bezahlen.
Falsche Anreize an Mandantschaft?
Aus Erfahrungen des EBVZ war hierbei die Kanzlei des RA Meier-Bading besonders emsig. Dabei wurde von dieser Kanzlei unter anderem das juristisch unrichtige „Märchen“ vom Vertragsaufhebungsanspruch (beendet nun durch das „Lebens-Kost“ Urteil des BGH) immer wieder als falscher Anreiz für seine Mandantschaft angepriesen, was letztendlich auf ein gesetzlich nicht vorgesehenes Widerrufsrecht hinausläuft.
Obwohl dieses, belegt durch etliche vorherige Urteile, juristisch unhaltbar ist, fand sich mit dem 8. Zivilsenat des LG Bonn dann endlich ein Gericht, welches weder die BGH-Rechtsprechung „auf dem Schirm“ hatte, noch die Systematik von UWG und BGB voneinander unterscheiden konnte. So kam es dann zu der fatalen Fehl-Entscheidung (die 1.Instanz AG Siegburg hatte zuvor noch den Durchblick gehabt) und zu einem Urteil, dass die IT-Werbebranche jahrelang dazu zwang, mit ihren Kunden zu streiten oder klein bei zu geben.
BGH folgt im „Lebens-Kost“ Urteil nicht der Konstruktion x – x = 0
Am 21.04.2016 hat der BGH (Aufhebung des Urteils Az. 8 S 46/14 LG Bonn) nun endlich klargestellt, dass man sich nach einem Vertragsabschluss nicht auf eine angebliche Kaltakquise berufen kann und dass vor allem kein Anspruch auf Aufhebung eines geschlossenen Vertrages besteht, wie zuvor von RA Meier-Bading zu Lasten von ebvz.de und anderen Unternehmen beworben. Die von RA Meier-Bading angepriesene „Aufrechnungs-Konstruktion“, mit der er auch teilweise eine Verdoppelung der Gebührenstreitwerte erzielen konnte, gehört damit der Vergangenheit an.
Die lächerliche Mathematik-Gleichung auf der Homepage der Kanzlei von RA Meier-Bading, mit der er Neukunden von Online-Branchenverzeichnissen beeindrucken und somit für sich als Mandanten gewinnen konnte, lautete:
„Also ganz vereinfacht wie im Mathe-Unterricht: x – x = 0.“
Nur hat leider diese Gleichung, mit dem nun gesprochenen Urteil, beim BGH kein Gehör gefunden.
Verschweigt RA Meier-Bading Negatives aus Kalkül?
Im Übrigen kann nur vor den werblichen Aussagen von RA Meier-Bading dringend gewarnt werden. Dass nur wenige seiner Mandanten verklagt worden seien (so RA Meier-Bading), ist so nicht richtig und vor allem haben diverse Mandanten von ihm herbe und kostenträchtige Niederlagen erlitten, auch zu der Zeit, in der noch das Urteil des LG Bonn von einem Teil der Amtsgerichten nachgebetet wurde. Dieses wird von RA Meier-Bading auf dessen Kanzlei-Seite verschwiegen.
Nunmehr stellt es sich nach dem Urteil des BGH „Lebens-Kost“ anders dar. Alle diejenigen Mandanten von RA Meier-Bading, die bislang nicht verklagt wurden, müssen nun zumindest über Vergleiche zur Vermeidung von Klagen nachdenken.
Pries RA Meier-Bading in den letzten Jahren seine vermeintlichen Erfolge immer wieder auf seiner Homepage per neueste Updates an, so hält er sich plötzlich erstaunlicherweise bei diesem Urteil mit seinen sonst so zügig platzierten Updates äußerst bedeckt oder entfernt sogar einige davon wieder, wo er sich quasi schon mit auf der Gewinnerstraße gesehen hatte. Scheinbar müssen auch schon einige Anfragen zum BGH-Urteil „Lebens-Kost“ diesbezüglich auf seiner Homepage an ihn gerichtet worden sein, wie man in folgender, mittlerweile gelöschten Eintragung, auf seiner Homepage lesen konnte:
„[Update 13.5.2016]: Ich bitte von Anfragen zur Begründung des BGH abzusehen. Sobald sie mir vorliegt, werde ich sie hier veröffentlichen, so wie ich alles möglichst zeitnah veröffentliche.“
Übte er sich vor wenigen Wochen noch mit einem Update durch „Kaffeesatz-Leserei“ dahingehend:
„…er sei beim BGH-Termin anwesend gewesen und wüsste, dass EBVZ.DE „größtenteils verloren“ hätte….“
welches nach aktuellem Stand der Dinge nicht nur komplett falsch ist, sondern nachträglich auch als absolut irreführend gewertet werden muss, stellt man nun mit dem neuen Update zum Urteil fest, dass auch dieser Post verschwunden ist.
Wurde vorher alles mit Pauken und Trompeten auf seiner Homepage zeitnah kommentiert und begleitet, werden die Updates nun immer kleinlauter oder alte unwahre Updates entfernt.
RA Meier-Bading hat die BGH-Entscheidung (Urteil, mit dem das LG Bonn aufgehoben wurde) zwar mittlerweile auf seiner Webseite veröffentlicht, geht aber nach der Niederlage vor dem BGH nun nicht mehr auf das eigentliche Thema der Klage und des Urteils ein, sondern sucht sich jetzt aus dem Urteil etwas heraus, welches er meint noch positiv für sich verwursten zu können. Nun wird also von seiner Seite (auch wieder fälschlicherweise) behauptet, dass das EBVZ keine Leistung erbracht habe. Zumindest würde der BGH diesbezüglich Zweifel hegen, die er jetzt natürlich gerne mit hegt. Hier bleibt festzuhalten, dass der Beweis hierfür schon in der 1. Instanz erbracht wurde. Dieses muß dem Herrn RA Meier-Bading scheinbar „entfallen“ sein.
Geschicktes Suchmaschinen-Marketing?
Ferner brüstete RA Meier-Bading sich laut Suchmaschinen-Ergebnissen immer mit der Überschrift, er habe die 2.Instanz (Urteil LG Bonn 8 S 46/14) gewonnen, bzw. dass EBVZ.de diese verloren habe, welches jetzt letztendlich durch einen kleinen Zusatz geschickt kaschiert wurde, in dem er „(Update aufgehoben)“ dahinter stellt. Sehr geschicktes Suchmaschinen-Marketing ! Google liest den Text somit immer noch mit den passenden Keywords aus. Es wäre besser, das kurzfristig zu ändern, damit Betroffene hier nicht noch unberechtigter Weise Betrug o. ä. reklamieren und die Lebens-Kost Entscheidung des BGH (Aufhebung des Urteils 8 S 46/14 LG Bonn) in den Vordergrund stellen.
EBVZ verliert in 2. Instanz (Update: aufgehoben)
Suggeriert es doch seinen Mandanten immer noch den alten Status Quo der 2., verlorenen Instanz und nicht, dass das EBVZ.de nun durch die 3. Instanz vor dem BGH Recht bekommen hat. Der BGH hat das Urteil des LG Bonn 8 S 46/14 kassiert, wie man im juristischen Fachjargon dazu sagt.
Dass RA Meier-Bading darüber hinaus die 2. Instanz nun erneut antreten muss, lässt er nur nebenbei einfließen, in dem er darauf verweist, dass der Rechtsstreit an das LG Bonn zurück verwiesen wurde, wobei dort die Prognose nun so aussieht, dass er auch diese verlieren wird.
„Kann der Mann also nicht schwimmen, liegt es an der Badehose“
Bildhaft muß man es sich so vorstellen:
Da will RA Meier-Bading einen Schwimmlehrer auf Schadenersatz gegenüber sämtlichen Schülern, die alle das Schwimmen, während der Regelstunden nicht bei dem Lehrer gelernt haben, verklagen. Dieses geht bis zum BGH und dort scheitert er. Nun kommt er also zu dem Schluss, die Badehose sei daran schuld, dass die Schüler nicht schwimmen gelernt haben und diese wurde den Schülern ja schließlich auch vom Schwimmlehrer verkauft.
Es bleibt festzuhalten: Eine seriöse Anwalts-Werbung sieht anders aus.
Ein Neukunde, der per Google auf solche Anwaltskanzleien stößt, sollte sich daher nicht durch so eine, zumindest von uns so empfundene, boulevardmäßige Berichterstattung beeindrucken lassen. Es gibt sicherlich viele günstigere Lösungsmöglichkeiten, um etwaige Missverständnisse zu klären. Der beste Weg wäre allerdings solche, in unseren Augen, unseriösen Mandats-Akquisen zu ignorieren und mit uns als Ihrem Vertragspartner Kontakt aufzunehmen, um die werblichen Möglichkeiten optimal zu nutzen. Wir sind immer für Sie da und beraten Sie – im Rahmen Ihres Vertrages kostenneutral – über die Möglichkeiten, Ihre Internetpräsenz zu optimieren.