Download von ebooks bewirkt keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts

Im Urheberrecht gilt wie in anderen Bereichen des geistigen Eigentums der sog. Erschöpfungsgrundsatz. Dieser gewährleistet, dass der Rechtsinhaber lediglich das erstmalige Inverkehrbringen der jeweiligen Waren kontrollieren kann, nicht jedoch spätere Veräußerungen.

Gemäß § 17 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) hat der Urheber das ausschließliche Recht, Vervielfältigungsstücke seiner Werke in der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. § 17 Abs. 2 UrhG bestimmt weiterhin, dass, wenn ein Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes (z. B. ein Buch, eine Audio-CD) in den Verkehr gebracht worden sind, deren weitere Verbreitung zulässig ist. Das ausschließliche Recht des Urhebers aus Absatz 1 an diesen Werkstücken ist somit erschöpft. Der Käufer hat somit zwar nicht das Recht, Kopien eines einmal erworbenen Buches zu verbreiten, er darf jedoch selbstverständlich das Buch selbst weiterveräußern, ohne dass der Urheber hiergegen einschreiten könnte.

Gleiches gilt auf anderen Gebieten des geistigen Eigentums: ein Markeninhaber kann, sobald er Produkte, welche mit seiner Marke versehen sind, in Verkehr gebracht hat, den Weiterverkauf dieser Produkte grundsätzlich nicht mehr verhindern. Der Patentinhaber kann den Weiterverkauf von Produkten, welche die patentierte Technologie nutzen, nicht verbieten, wenn er sie einmal auf den Markt gebracht hat.

Im Falle heruntergeladener Audiodateien sah das OLG dies anders. Das Gericht vertritt die Auffassung, das Anbieten der Audiodateien zum Download stelle keine „Verbreitung“ im Sinne des § 17UrhG dar. Daher könne es auch nicht zu einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts kommen, wenn eine Datei heruntergeladen wird. Vielmehr stelle die Zurverfügungstellung zum Download ein öffentliches Zugänglichmachen eines Werkes im Sinne des 19a UrhG dar. Wer ein Werk öffentlich zugänglich macht, löst keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts aus.

Eine Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach dem Erwerber die Weiterveräußerung der Audiodatei untersagt ist, gebe daher lediglich die Gesetzeslage wieder und sei daher nicht zu beanstanden.

Das Gericht stellt ausdrücklich klar, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Computerprogrammen, welche per Download zur Verfügung gestellt werden und bei denen eine Erschöpfung eintreten kann, im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Für Computerprogramme sieht das Urheberrecht weitereichende Sonderregelungen vor, weshalb diese nicht mit anderen urheberechtlich geschützten Werkarten vergleichbar seien.

Fazit:

Multimediadateien, welche als Download angeboten werden, werden nicht im Sinne des Urheberrechts „verbreitet“, weshalb das ausschließliche Recht des Urhebers zur Verbreitung von Werkstücken durch das Herunterladen nicht erschöpft. Eine Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine Weiterveräußerung untersagt wird, ist daher zulässig. Derartige Multimediadateien sind nicht wie Software zu behandeln, welche zum Download angeboten wird.

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