Die Wahl der Rechtsform einer Handelsgesellschaft: Grundsätze

Für privatrechtliche Personenzusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke stehen mehr als ein Dutzend verschiedener Rechtsformen zur Verfügung, erläutert der Wirtschaftsjurist Dr. jur. Lutz WERNER, Vorstand und Inhaber der Hi-Tech Media AG (hi-tech-media.de) . Diese Gesellschaften haben unterschiedliche rechtliche Merkmale, die bei den einzelnen Typen in verschiedenartiger Kombination auftreten. Nimmt man die Möglichkeit zu gesellschaftsvertraglicher Ergänzung und Abwandlung der vorhergehenden Typen wie auch zu einer Kombination derselben hinzu (z. B. GmbH & Co. KG), ist trotz der Bindung an den Numerus Clausus der Gesellschaftsformen für die vertragliche Gestaltung der Beteiligten ein weiter Spielraum bei der Wahl und der näheren Ausgestaltung der im Einzelfall geeigneten Rechtsform möglich.

Erweist sich die Form einer vorhandenen Gesellschaft als nicht (mehr) geeignet für die verfolgten Zwecke, besteht die Möglichkeit, durch formwechselnde Umwandlung ohne Auflösung und Neugründung das „Rechtskleid“ zu ändern.

Grundsätzlich besteht kein Rechtsformzwang in dem Sinn, dass für Handelsgesellschaften etwa nach Art, Größe, Zielsetzung oder sonstigen Merkmalen jeweils eine ganz bestimmte Gesellschaftsform vorgeschrieben ist. Die Auswahl der geeigneten Gesellschaftsform und die zutreffenden Abreden im Einzelnen gehören zu den ganz wesentlichen Gestaltungsaufgaben der Praxis ( siehe im Einzelnen: Vorratsgesellschaft-kaufen.de). Die juristische und wirtschaftliche Arbeit besteht hier zu einem großen Teil aus Beratung, Konfliktvermeidung und die Schaffung interessengerechter sowie geeigneter Organisationen und Gesellschaftsformen.

Gewisse Einschränkungen dieser Gestaltungsfreiheit sowie zum Teil verzerrende Anreize ergeben sich aus folgendem:

Gesellschaftszweck, Größenkriterien, Organisationsstruktur, Haftungsverhältnisse und Steuerrecht.

Weitere Informationen unter:
http://www.vorratsgesellschaft-kaufen.de