Die virtuelle Betriebsratssitzung – In welchem Umfang muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Sachmittel zur Verfügung stellen?

Die virtuelle Betriebsratssitzung – In welchem Umfang muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Sachmittel zur Verfügung stellen?
Sigrid Britschgi, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht (Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
 

Beabsichtigt ein Betriebsrat seine Betriebsratssitzungen online bzw. im Wege der Videokonferenz abzuhalten, hat der Arbeitgeber ihm dafür gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG die erforderliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Das umfasst abhängig vom Einzelfall Hardware wie Tablets, Notebooks, Smartphones, Headsets, Webcams sowie Lizenzen für Online-Konferenz-Software.

(Leitsatz der Verfasserin)

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.04.2021 – 15 TaBVGa 401/21 und LAG Hessen, Beschluss vom 21.05.2021 – 16 TaBVGa 79/21

In beiden Beschlussverfahren haben die beteiligten Betriebsräte (ein dreiköpfiges Gremium einer Textileinzelhandelsfiliale und ein elfköpfiges Gremium aus einem Dienstleistungsunternehmen) die Arbeitgeber im Wege der einstweiligen Verfügung verpflichten wollen, für alle Betriebsratsmitglieder die für Betriebsratssitzungen im Rahmen von Videokonferenzen erforderliche Hardware wie Tablets, Notebooks, Smartphones, Headsets und Webcams sowie Lizenzen für Online-Konferenz-Software zur Verfügung zu stellen. Zum Zeitpunkt der Entscheidungen galt die Übergangsvorschrift des § 129 BetrVG aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Die Arbeitgeber lehnten dies ab: Tablets und Notebooks seien nicht erforderlich; der Betriebsrat könne auch Präsenzsitzungen abhalten; erforderliche Technik könne im Einzelfall zur Verfügung gestellt werden; alternativ seien auch Telefonkonferenzen möglich usw.

Das sahen das LAG Berlin-Brandenburg und LAG Hessen anders und verpflichtetet die Arbeitgeber dazu, die beantragten Sachmittel den Betriebsräten zur Verfügung zu stellen.

Es liegt im Ermessen des Betriebsrats, ob er Betriebsratssitzungen in Präsenzform durchführen will, oder ob er auf die Möglichkeit von Videokonferenzen zurückgreifen möchte. Das ergab sich zum Zeitpunkt der Entscheidungen aus der bis zum 30.06.2021 befristeten Übergangsregelung des § 129 Abs. 1 BetrVG, einer Sonderregelung aus Anlass der Corona-Pandemie. Aktuell können sich Betriebsräte dazu auf die in § 30 Abs. 2 BetrVG nunmehr dauerhaft geltende Regelung berufen, dass die Teilnahme an Betriebsratssitzungen (auch) mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann.

Um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, benötigt der Betriebsrat die streitgegenständliche Technik. Dass für die für Videokonferenzen erforderliche Technik vom Arbeitgeber gewisse finanzielle Aufwendungen zu tätigen sind, ist unvermeidlich und im Rahmen des dem Betriebsrat zustehenden Beurteilungsspielraums vom Arbeitgeber hinzunehmen. Er kann den Kostenaufwand minimieren, indem er auf gebrauchte Geräte zurückgreift.

Der Betriebsrat braucht sich auch nicht auf Telefonkonferenzen verweisen zu lassen, da gute sachliche Gründe dafür sprechen, dass die Videokonferenz gegenüber der Telefonkonferenz Vorteile hat, wie die Möglichkeit Dokumente gemeinsam bearbeiten zu können. Außerdem muss die für Videokonferenzen erforderliche Technik allen Betriebsratsmitgliedern zur Verfügung gestellt werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Betriebsratsmitglieder generell berechtigt sind, ihre Tätigkeit aus dem Home Office zu erbringen.

Fazit:

Die noch zur Übergangsregelung des § 129 Abs. 1 BetrVG ergangenen Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte sind auf die seit 18.06.2021 dauerhaft geltende Regelung des § 30 Abs. 2 BetrVG übertragbar, nach der die Teilnahme an Betriebsratssitzungen (auch) mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann.

Betriebsräte, die diese Möglichkeit nutzen wollen, aber bei der Beschaffung der dafür erforderlichen Sachmittel auf Widerstand bei ihrem Arbeitgeber stoßen, haben gute Chancen sich auf diese Rechtsprechung zu berufen und auf den Gesetzgeber, der zur gesetzlichen Neuregelung in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/28899, 20) ausgeführt hat, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 BetrVG auch das Zurverfügungstellen von technischen Sicherungsmaßnahmen umfasst.

Wichtig: Sie müssen nach dem jetzt einschlägigen § 30 Abs. 2 BetrVG unbedingt in der Geschäftsordnung regeln, dass der Betriebsrat die Möglichkeiten der Video- und Telefonkonferenzen nutzen kann, welche Voraussetzungen dafür gelten und den Vorrang der Präsenzsitzung sichern.

Sigrid Britschgi

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Windirsch, Britschgi & Wilden

Anwaltsbüro