Der erfahrene Steuerexperte Günter Zielinski berichtet über das folgenreiche Urteil des Bundesverfassungsgerichts und seine Auswirkungen auf die zukünftige steuerliche Berücksichtigung häuslicher Arbeitszimmerkosten.
Das Steueränderungsgesetz von 2007 beschränkte die steuerliche Abzugsfähigkeit für Arbeitszimmer, die im privaten Umfeld unterhalten werden auf Fälle, in denen diese “den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ darstellen. Hunderttausende Angestellte und Beamte, die nur einen Teil ihrer Arbeitsleistung im häuslichen Arbeitszimmer erbrachten, wurden somit steuerlich schlechter als zuvor gestellt.
Die oberste Rechtsprechungsinstanz der Bundesrepublik sah in der Ausgestaltung dieser Bestimmung eine Verletzung des Gleichheitsgebots der deutschen Verfassung. Aus ihm folge, dass Arbeitnehmer, die einen Teil ihrer Arbeit im häuslichen Arbeitszimmer leisten, nicht anders behandelt werden dürften, als Arbeitnehmer, deren gesamte Tätigkeit in diesem Rahmen stattfindet, sofern der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer am Arbeitsort keinen Arbeitsplatz vorhält.
Die Entscheidung des BVerfG entfaltet eine besonders durchgreifende Wirkung für circa 800.000 Lehrer, die an deutschen Schulen unterrichten. In der Regel ist ihr Berufsschwerpunkt der Unterricht an Schulen. Dennoch verlangt ihre Tätigkeit organisatorischen Aufwand, wenn es darum geht, Unterrichtsstunden vor- oder nachzubereiten, Arbeiten zu korrigieren, Lehrpläne aufzustellen und dergleichen mehr. Die Mehrzahl deutscher Schulen verfügt nicht über eigene Arbeitsplätze für ihre individuellen Lehrkräfte und nutzt systematisch deren private Arbeitszimmer. Durch das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichtes werden daher die meisten Lehrer steuerlich spürbar entlastet.
Entlastende Effekte werden grundsätzlich für jeden Arbeitnehmer eintreten, dessen Arbeitszimmer in seiner Privatwohnung einen alternativlosen Anteil an seiner Arbeitstätigkeit einnimmt, da er bei seinem Arbeitgeber keine entsprechende Einrichtung vorfindet.
Im Falle der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers bei gleichzeitig verfügbarem betrieblichen Arbeitsplatz ist die zukünftige Steuerregelung erst dann absehbar, wenn der deutsche Gesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Neuregelung des Sachverhaltes vorgenommen hat.
Personenkreise, deren komplette Arbeitsleistung im häuslichen Arbeitszimmer erbracht wird, werden dessen vollständige Kosten wie bisher absetzen können.
Mit seinem Urteil vom 29. Juli 2010 fordert das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber auf, eine Neuregelung der steuerlichen Bewertung häuslicher Arbeitszimmer vorzunehmen, die bis zum 1. 1. 2007 rückwirkt.
Bereits im Jahr 2009 kamen im Bundesfinanzministerium ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Arbeitszimmerbewertung nach dem Steueränderungsgesetz 2007 auf. Aus diesem Grund erging die Anweisung an zuständige Finanzämter, alle Steuerbescheide, die von einer Neuregelung berührt würden, vorläufig auszustellen. Für den Steuerzahler hat dies den Vorteil, dass die fraglichen Steuerbescheide in diesem Fall von den Finanzbehörden ohne einen Einspruch aufgehoben bzw. geändert werden.
Ob ein Arbeitnehmer die Kosten seines häuslichen Arbeitszimmers rückwirkend bis zum Jahr 2007 erfolgreich erstattet bekommt, wenn er sie nicht in seiner Steuererklärung angegeben hat, hängt von drei Faktoren ab. Für alle vorläufig erstellten Steuerbescheide ist dies möglich, wie auch in dem Fall, dass ein Steuerbescheid angefochten wurde. Erging hingegen ein rechtskräftiger Steuerbescheid, dem diese Angaben nicht zugrunde lagen und gegen den kein Einspruch erhoben wurde, kann der Steuerzahler aus ihm keine rückwirkende Steuererstattung erwarten.
Für das häusliche Arbeitszimmer können unter den beschriebenen Bedingungen Miet – und Nebenkosten, gemäß dem flächenmäßigen Anteil des Arbeitszimmers am privat genutzten Wohnraum, steuerlich berücksichtigt werden. Die Kosten beruflich genutzter Gegenstände und Arbeitsmittel der Arbeitsplatzeinrichtung, etwa der Schreibtisch oder ein Computer sind ebenfalls erstattungsfähig.
Die exakte Höhe erstattungsfähiger Beträge wird sich nach der Gesetzesneuregelung aus einer jeweils individuellen Betrachtung ergeben. Der Hamburger Steuerberater und Privatdozent Günter Zielinski steht mit Rat und Tat für die Realisierung und Verwirklichung eines möglichst hohen Potentials zur Steuereinsparung seiner Klienten ein. Dabei scheut er auch die Auseinandersetzung mit zuständigen Finanzämtern nicht.