Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes wurde die Bundesregierung mit Frist zum 1. Januar 2010 verpflichtet, die steuerliche Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge neu zu regeln. Deutschlands höchstes Gericht befand insbesondere die steuerliche Ungleichbehandlung zwischen Beitragszahlern und Empfängern staatlicher Leistungen der Sozialhilfe für verfassungswidrig.
Die fristgerechte Umsetzung dieser Entscheidung wurde durch das Bürgerentlastungsgesetz erreicht. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können nun als Sonderausgabe steuerlich abgesetzt werden, gleich ob es sich um privat oder gesetzlich versicherte Steuerzahler handelt.
Den Sonderausgaben werden allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers nur diejenigen Beiträge zugerechnet, die dem Versicherten dazu dienen, eine Grundversorgung sicherzustellen, die den Leistungen im Rahmen der Sozialhilfe entspricht. Diese Regelung ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, einer Ungleichbehandlung von Beitragszahler und Leistungsempfänger entgegenzuwirken.
Für den Steuerpflichtigen bedeutet die Bewertung seiner Beitragzahlungen, dass alle Leistungen und Begünstigungen, die er über den Inhalt der Grundversorgung hinaus erwirbt, nicht absetzungsfähig sind. Beispielsweise sind Chefarztbehandlungen oder ein Anrecht auf Einzelzimmer beim Krankenhausaufenthalt ebenso wenig wie das Krankengeld Gegenstand der Grundversorgung und auf sie bezogene Beiträge somit nicht absetzbar.
Bei Privatversicherten muss der Versicherungsbeitrag anteilig um alle Leistungen bereinigt werden, die nicht zur definierten Grundversorgung der gesetzlichen Krankenkassen gehören. Einen guten Anhaltspunkt hierfür bietet der Basistarif der privaten Krankenkassen, der minimal den Leistungen ihres gesetzlichen Gegenstücks entsprechen muss.
Gesetzlich Versicherte können ihre Beiträge in vollem Umfang als Sonderausgabe geltend machen, abzüglich eines Pauschalabzugs von 4%, der den nicht zur Grundversorgung gehörenden Krankengeldanspruch ausgleicht. Sofern dieser Anspruch, wie bei Rentnern, nicht mehr besteht, entfällt der pauschale Abzug. Verlangt eine gesetzliche Krankenkasse Sonderbeiträge von ihren Mitgliedern, sind auch diese steuerlich voll absetzbar.
Neben Eigenbeiträgen sind solche Beiträge steuerlich absetzungsfähig, die der Versicherte für ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Personen, z.B. seine Kinder, entrichtet.
Nicht absetzbar sind hingegen die Kosten einer Reisekrankenversicherung. Zudem werden Zahlungen der Krankenkasse an den Versicherten, beispielsweise Rückerstattungen und Boni sowie auch Beitragszuschüsse des Arbeitgebers auf den abzugsfähigen Betrag angerechnet.
Die Neuregelung durch das Bürgerentlastungsgesetz verbessert die Absetzbarkeit der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, nimmt jedoch gleichzeitig die Aufwendungen für Unfall-, Haftpflicht-, und Arbeitslosenversicherungen aus der Liste der abzugsfähigen Sonderaufwendungen heraus.
Ist sich der Steuerpflichtige unklar, wie oder in welchem Umfang er seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge steuerlich geltend machen kann, ist es ihm anzuraten, einen kompetenten Steuerberater zu beauftragen. Jürgen-Dieter Körnig blickt auf eine langjährige Erfahrung in allen Steuerangelegenheiten zurück, die er gerne an seine Mandanten weitergibt.