Die sogenannte Eigenkündigung, also die Kündigung eines Arbeitnehmers, ist genauso an Kündigungsfristen gebunden, wie eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Im Gegensatz zur Aufhebung der Beschäftigung durch den Arbeitgeber erwirbt ein Arbeitnehmer durch die Aussprache der Kündigung keinen Anspruch auf eine Abfindung. Ausnahmen gibt es nur im Rahmen eines bestehenden Sozialplans, wenn dieser für die Arbeitnehmerkündigung eine solche Regelung vorsieht. Wichtig sind einige Bestimmungen, die Sie im Rahmen Ihrer Kündigung beachten sollten und auch müssen, damit die Kündigung wirksam werden kann.
Gemäß §623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist für die Arbeitnehmerkündigung die Schriftform vorgeschrieben. Im BGB heißt es sinngemäß, dass eine Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch eine Kündigung oder einen Auflösungsvertrag erfolgen müssen. Damit diese wirksam wird, muss die Schriftform eingehalten werden. Eine elektronische Form ist komplett ausgeschlossen.“ (Quelle: dejure.org). Was nichts anderes bedeutet, als dass Sie Ihre Kündigung nicht per e-mail oder Fax aussprechen dürfen, sondern ein Schriftstück mit eigenhändiger Unterschrift dem Arbeitgeber vorliegen müssen. Die Zustellung kann mittels Postsendung oder durch die persönliche Ãœbergabe erfolgen. Zum Nachweis des fristgerechten Zugangs der Kündigung ist für die Postzustellung das Einschreiben mit Rückschein ein einigermaßen sicherer Weg, besser ist die Zustellung per Bote, bei einer persönlichen Ãœbergabe sollte sich der Arbeitnehmer die Ãœbergabe mit Datum auf einer Kopie der Kündigung quittieren lassen. Gegebenenfalls können Sie auch einen Zeugen zur Ãœbergabe mitnehmen, der im Streitfall Ihre persönliche, fristgerechte Ãœbergabe der Kündigung bezeugt. Wenn Sie sich bezüglich Ihrer Kündigungsfrist unsicher sind, scheuen Sie nicht Ihren Arbeitnehmer direkt damit zu konfrontieren, oder recherchieren Sie im Internet, dort finden Sie viele Hilfen zum Thema Kündigung.
Zur Erlangung der Wirksamkeit einer Kündigung dürfen die Kündigungsfristen auf keinen Fall übersehen werden. Die Absendung respektive Ãœbergabe der Kündigung muss so zeitig stattfinden, dass der Zugang garantiert fristgerecht erfolgt. Wie die Kündigungsfristen liegen, ist im Arbeitsvertrag geregelt, den sich der Arbeitnehmer nochmals sehr genau vor seiner Kündigung durchlesen sollte – auch im Hinblick auf eventuelle Konventionalstrafen bei einem Arbeitgeberwechsel. Besteht zum Beispiel eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende, wird die Kündigung nur dann wirksam, wenn der Arbeitgeber die Kündigung vor Beginn der Vierwochenfrist erhält. Das heißt, will der Arbeitnehmer zum dreißigsten April das Arbeitsverhältnis beenden, muss dem Arbeitgeber spätestens bis zum zweiten April die Kündigung vorliegen. Die Entscheidung, ob eine so kurzfristige Kündigung sinnvoll ist, bleibt jedem Selbst überlassen. Sicherer wäre es, wenn die Kündigung dem Arbeitgeber eine Woche vor Beginn der Kündigungsfrist zugeht.