Die Selbstanzeige und das Steuerabkommen mit der Schweiz

Die Selbstanzeige und das Steuerabkommen mit der Schweiz

Lohnt sich ein Steuerabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz eigentlich? Diese Frage stellte „Die Zeit“ im September 2012 und kam zu keinem eindeutigen Ergebnis.
Ebenso undurchsichtig ist die konkrete juristische Sachlage bei Selbstanzeigen. Es ist möglich, eine strafbefreiende Selbstanzeige in Fällen der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schon vor einer eventuellen Bargeldkontrolle durch die deutschen Behörden vorzunehmen.
Die folgen Voraussetzungen müssen laut den Steuerberatern und Fachanwälten für Steuerrecht von KONLUS für eine Selbstanzeige (z.B. zur Meldung von Finanzwerten in der Schweiz) gegeben sein:

1. Die Straftat wurde noch nicht entdeckt.
2. Es ist noch keine Prüfungsankündigung für den Selbstanzeigenzeitraum erfolgt.
3. Es sind noch keine Steuerstrafverfahren für den Selbstanzeigezeitraum eingeleitet.
4. Es liegt kein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor.
5. Informationen zur Selbstanzeige

Seit April 2012 gilt das Gebot der Vollständigkeit in der Selbstanzeige. Verfolgt man die Selbstanzeige mit dem Ziel der Strafbefreiung, müssen alle steuerlich relevanten und bisher noch nicht entdeckten Sachverhalte aufgedeckt werden können. Somit ist es in der Praxis de facto unmöglich bei einer Selbstanzeige zu taktieren. Die Angaben müssen möglichst klar und gründlich sein. Alle steuerrechtlich relevanten Aspekte müssen enthalten sein, und durch Belege und Nachweise bekräftigt werden. Die steuerliche Beurteilung der durch die Selbstanzeige erklärten Sachverhalte erfolgt durch das Finanzamt.

Es ist keine besondere Form der Anzeige vorgeschrieben – sie kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auch zu Protokoll des Finanzamts abgegeben werden. Es ist aber besonders zu empfehlen, die Selbstanzeige in schriftlicher Form vorzubringen, da auf diese Art Beweise besser vorgebracht werden können. Sie müssen Ihre Selbstanzeige weder als solche benennen noch die Beweggründe für Ihren Schritt darlegen. Es ist empfehlenswert, die Selbstanzeige wie eine normale Berichtigungserklärung aussehen zu lassen, und diese unbedingt bei der sachlich dafür zuständigen Behörde abzugeben. Eine wirksame Selbstanzeige bewirkt die Strafffreiheit des Anzeigenden bezüglich der angezeigten Steuerhinterziehung und auch Bußgeldfreiheit der angezeigten leichtfertigen Steuerverkürzung.

Sollten Sie im Vorhinein keine Selbstanzeige vorgenommen haben und sie Geldbeträge von über 10.000 z.B. aus der Schweiz nach Deutschland einführen, müssen Sie Ihren Geldtransfer im Vorhinein anmelden. Ansonsten kann es zu Missverständnissen kommen. Die deutschen Behörden können einen Teil des mitgeführten Bargelds beschlagnahmen. Tritt dieser Fall ein, dann besteht die besondere Notwendigkeit einer professionellen steuerrechtlichen Beratung.

Die Mitarbeiter von KONLUS sind als Fachleute für das Steuerrecht und Steuerstrafrecht auf solche Sachverhalte spezialisiert. Die Experten beraten Sie bei der Erstellung einer Selbstanzeige und bei allen weiteren Schritten. Die Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht sind fachlich auf dem neuesten Stand und beobachten alle aktuellen Entwicklungen in der Rechtsprechung bei diesem Sachverhalt. Diskretion ist für KONLUS ein sehr wichtiges Kriterium. Die Steuerberater und Fachanwälte für Steuerrecht treten mit Ihrer Bank im Ausland in Kontakt und regeln für Sie den weiteren Ablauf. Mehr lesen unter http://www.steuerrecht-steuerstrafrecht.de/bargeldkontrolle-grenze-selbstanzeige.html.

Weitere Informationen unter:
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