
Sachverhalt
Vorausgegangen war ein Streit zwischen einem Hersteller von elektrischen Zigaretten, der diese unter der Gemeinschaftsmarke „Egot“, die unter anderem für Tabak und Raucherartikel in Klasse 34 seit 8.3.2012 eingetragen ist, vertreibt und dem Inhaber der Webseite „www.neuesrauchen.net“, der auf dieser ebenfalls elektrische Zigaretten u. a. unter den Bezeichnungen „EGO-T“, „eGoT“, „Ego-T“ vertrieben hat.
Der Inhaber der Gemeinschaftsmarke „Egot“ hat den Inhaber der Webseite zunächst erfolglos abgemahnt und sodann eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Benutzung u. a. der Bezeichnungen „EGO-T“, „eGoT“, „Ego-T“ beantragt, die in Bezug auf diese Bezeichnungen auch erlassen wurde.
Der Inhaber der Webseite wehrte sich als Verfügungsbeklagter mit Widerspruch gegen diese einstweilige Verfügung. Er argumentierte unter anderem damit, dass der Kläger die Gemeinschaftsmarke „Egot“ bösgläubig angemeldet habe, da bereits seit einigen Jahren unter der Buchstabenkombination „e g o t“ elektrische Zigaretten angeboten würden. Die darauf gestützte Abmahnung sei daher rechtsmissbräuchlich. Zudem besitze die Gemeinschaftsmarke keine Unterscheidungskraft, da es sich um einen beschreibenden Begriff handele, der lediglich eine bestimmte Bauart von elektrischen Zigaretten beschreibe. Letztlich sei keine Verwechslungsgefahr gegeben, da sich die Gemeinschaftsmarke „Egot“ von den Bezeichnungen „EGO-T“, „eGoT“, „Ego-T“ in der Schreibweise unterscheide.
Entscheidung
Das Landgericht ist der Ansicht des Klägers gefolgt und hat die Verletzung der Gemeinschaftsmarke bejaht und den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung der Benutzung der Bezeichnungen „EGO-T“, „eGoT“, „Ego-T“ verurteilt.
Zunächst hat das Gericht festgestellt, dass die Verwendung der Bezeichnungen „EGO-T“, „eGoT“, „Ego-T“ markenmäßig erfolgt sind, da der Durchschnittsverbraucher in diesen Bezeichnungen, z. B. der Bezeichnung „eGoT“, keinen beschreibenden Sinngehalt in Bezug auf elektrische Zigaretten wahrnehme. Daher hat der Beklagte nicht lediglich einen beschreibenden Begriff in Bezug auf die Art oder Eigenschaft von elektrischen Zigaretten, sondern die Bezeichnungen markenmäßig verwendet.
Des Weiteren hat das Gericht auch die Verwechslungsgefahr bejaht. Die Bezeichnungen „EGO-T“, „eGoT“, „Ego-T“ seien in Bezug auf das Schriftbild hochgradig ähnlich zu der Gemeinschaftsmarke „Egot“. Die minimalen Unterschiede durch die Groß- und Kleinschreibung der Buchstaben oder das Hinzufügen des Bindestriches reichten nicht aus, um bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen anderen Gesamteindruck hervorzurufen und somit die Zeichenähnlichkeit zu verneinen.
Auch in klanglicher Hinsicht bestehe Verwechslungsgefahr.
Darüber hinaus liege Warenähnlichkeit vor. Zwar sei die Gemeinschaftsmarke für „Raucherartikel“ eingetragen. Da es sich bei der elektrischen Zigarette um ein Substitutionsprodukt handele, falle diese Ware in den Ähnlichkeitsbereich von Raucherartikeln.
Letztlich stellte das Gericht auch fest, dass in der Markenanmeldung keine wettbewerbswidrige Handlung und somit ein Rechtmissbrauch vorliege. Es sei insbesondere in der Regel nicht rechtswidrig, bei Kenntnis von ähnlichen oder identischen Bezeichnungen im In- oder Ausland eines Dritten für ähnliche oder identische Waren und Dienstleistungen, eine entsprechende Marke anzumelden. Daher sei es zunächst irrelevant, dass es bereits vor der Markenanmeldung der Gemeinschaftsmarke „Egot“ die Bezeichnungen „EGO-T“, „eGoT“, „Ego-T“ für elektrische Zigaretten gegeben habe.
Nur bei Vorliegen weiterer besonderer Umstände, die zum Beispiel darin bestehen können, dass der Markenanmelder Kenntnis von einem schutzwürdigen Besitzstand des Nutzers der bisherigen Bezeichnung habe oder mit der Markeneintragung die bisher erfolgte Verwendung der Bezeichnungen sperren wollte, könne ein Rechtsmissbrauch bejaht werden.
Solche Umstände aber der Beklagte jedoch nicht beweisen können. Insbesondere habe er keinen schutzwürdigen Besitzstand, in dem der Kläger hätte kennen müssen, nachgewiesen. Allein aufgrund der vor der Markeneintragung bisher erfolgten Verwendung der Bezeichnungen „EGO-T“, „eGoT“, „Ego-T“ könne ein schutzwürdiger Besitzstand nicht dargelegt werden, da es ein so genanntes „Vorbenutzungsrecht“ im Markenrecht nicht gebe.
Darüber hinaus sei die rechtliche unbedenkliche Sperrwirkung der nunmehr eingetragenen Gemeinschaftsmarke „Egot“ nicht rechtsmissbräuchlich zum Zwecke des Wettbewerbskampfes gegenüber dem Beklagten eingesetzt worden. Der Beklagte habe nach wie vor die Möglichkeit, weiterhin elektrische Zigaretten, jedoch unter einer anderen Bezeichnung, anzubieten. Der Kläger habe schließlich nicht die wettbewerbliche Einschränkung des Beklagten bezweckt, sondern nur seinen eigenen Wettbewerb gefördert, da er eine Marke habe eintragen lassen, an der keine entgegenstehenden, älteren Markenrechte bestanden und in die er lediglich zum Vertrieb seiner eigenen Produkte einsetzt.
Einen Missbrauch stelle es auch nicht dar, gegen eine große Anzahl von Mitbewerbern aus einer eingetragenen Marke vorzugehen, da dies das Monopolrecht einer Marke grundsätzlich bezwecke.
Fazit
Die vorliegende Entscheidung zeigt, dass Ihre im geschäftlichen Verkehr benutzte Bezeichnung für Waren oder Dienstleistungen lediglich durch eine Markeneintragung monopolisiert werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies für Verwender von nicht markenrechtlich geschützten Bezeichnungen, dass sie jederzeit gezwungen werden können, diese Bezeichnungen nicht mehr zu verwenden, wenn sich ein Dritter die Bezeichnung auch nachträglich als Marke schützen lässt.
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