Die Hälfte des Kanzleiumsatzes fließt in den Betrieb

Der Studie der Kölner Berufsforscher zufolge entfallen 40 Prozent der Kanzleikosten auf das Personal, 22 Prozent auf die Kanzleiräume, 15 Prozent auf die Ausstattung und 8 Prozent auf Fremdleistungen. Sonstige Kosten schlagen mit 15 Prozent zu Buche. Dabei wenden Einzelanwälte zwar deutlich weniger Geld für Personal auf als ihre Berufskollegen in Sozietäten; dafür sind ihre Aufwendungen für Räume, Ausstattungen und Fremdleistungen höher.

Während die Kanzleigröße oder der Standort die gesamte Kostenquote nur in geringem Maße beeinflussen, lassen sich Unterschiede aber je nach Tätigkeitsschwerpunkt ausmachen. So existieren in Kanzleien, die schwerpunktmäßig zum Recht des geistigen Eigentums, Medizinrecht, Bau- und Architektenrecht, Strafrecht, Versicherungsrecht und Bank- und Kapitalmarktrecht beraten, überdurchschnittlich niedrigere Kostenquoten. Anwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt im Insolvenzrecht, Gesellschaftsrecht sowie Bilanz- und Steuerrecht müssen hingegen mit vergleichs-weise höheren Kostenquoten rechnen.

Ein interessanter Detailbefund der Untersuchung betrifft die Versicherungskosten. So weisen Kanzleien, die als Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) organisiert und deshalb verpflichtet sind, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 2,5 Millionen Euro abzuschließen, nur eine geringfügig höhere Kostenquote auf als die einfache Partnerschaftsgesellschaft (+0,6 Prozentpunkte). „Die erhöhte Versicherungspflicht für die PartG mbB ist daher häufig kein Hindernis, diese Rechtsform zu wählen, zumal die meisten Kanzleien freiwillig in erheblichem Umfang versichert sind“, stellt Prof. Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts, fest.