Die Einstellung von Mitarbeitern erfolgt durch Abschluss eines Arbeitsvertrages

Für diesen ist gesetzlich keine besondere Form vorgegeben, aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch die Einhaltung der Schriftform.

Gerade wenn erstmalig Arbeitnehmer eingestellt werden, stellt sich für den Unternehmer die Frage nach der inhaltlichen Ausgestaltung des Arbeitsvertrages. Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit, jedoch kann von zwingenden gesetzlichen Regelungen wie dem Arbeitszeitgesetz oder den Kündigungsfristen des BGB einzelvertraglich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Zu den wichtigsten Regelungspunkten des Arbeitsvertrages zählen sein Inkrafttreten, seine Laufzeit, Art und Umfang der geschuldeten Tätigkeit, der Arbeitsort, die Gehaltshöhe, die Urlaubsansprüche und die Kündigungsfristen. Da das Vertragswerk meist einseitig vom Arbeitgeber gestellt wird, ist es gesetzlich als Allgemeine Geschäftsbedingung einzuordnen und unterliegt dadurch einer Inhaltskontrolle. Dies bedeutet, dass Klauseln unwirksam sein können, wenn sie für den Arbeitnehmer nicht klar und verständlich sind.

„Viele Arbeitgeber verkennen, dass sie aus den von Ihnen verwendeten Formulierungen im Streitfall keine Rechte ableiten können, da diese wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners unwirksam sind“, sagt der Fachanwalt für Arbeitsrecht Philipp Kitzmann. „Gerade Klauseln zur pauschalen Abgeltung von Überstunden sind oftmals unwirksam. Doch auch bei Versetzungsklauseln oder Regelungen zu Ausschlussfristen ist Vorsicht geboten“, warnt der Fachanwalt aus Hamburg.

Bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages ist daher darauf zu achten, dass die enthaltenen Regelungen nicht gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, aber auch die aktuelle Rechtsprechung ist zu berücksichtigen. Was als „unangemessene Benachteiligung“ anzusehen ist, ergibt sich nämlich oftmals erst aus Urteilen der Arbeitsgerichte und unterliegt durchaus einem Wandel im Laufe der Zeit. „Klauseln, die vor zehn Jahren noch als wirksam angesehen wurden, können aus heutiger Sicht unwirksam sein“, so Rechtsanwalt Kitzmann. Auch durch zwischenzeitliche Gesetzesänderungen können ehemals wirksame Vertragsmuster bei heutiger Verwendung unwirksam sein, so dass sich die vereinbarten Rechte nicht durchsetzen lassen. Für den Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrages empfiehlt sich daher die Konsultation eines Fachmannes, den ein Mustervertrag aus dem Internet nicht ersetzen kann.