Die D.A.S. informiert: Urteile in Kürze – Mietrecht

Die Veterinärbehörde darf vernachlässigte und kranke Hunde und Katzen, die in einer Mietwohnung gehalten werden, mitnehmen und anderweitig unterbringen. Der D.A.S. zufolge übernimmt nach einem Urteil des VG Koblenz der Vermieter keine Verantwortung für die Tiere, indem er das Wasser abstellt und der Mieterin einen Tag lang den Zutritt verweigert.
(VG Koblenz, Az. 2 K 204/11.KO)

Hintergrundinformation:
Immer wieder hört man von Fällen, in denen Tiere – meist in größerer Zahl – völlig unzureichend versorgt und in verwahrlostem Zustand gehalten werden. In den USA wurde dafür bereits der Begriff „animal hoarding“ geprägt. Es gibt Parallelen zum Messie-Syndrom – der Tierhalter schafft immer mehr Tiere an, kommt aber mit deren Versorgung nicht mehr zurecht. Folge sind oft verschmutzte Wohnungen und kranke Tiere. Die Tierschutzgesetze in Deutschland bieten Möglichkeiten für ein behördliches Einschreiten. Der Fall: Eine Kreisverwaltung hatte davon erfahren, dass in einer Mietwohnung verwahrloste Tiere gehalten würden. Bei einer Besichtigung fand man 12 Katzen und fünf Hunde vor; die meisten Katzen litten an Unterernährung und Krankheiten wie Katzenschnupfen und Augenentzündungen. Die Hunde hatten Parasiten und zeigten kein normales Verhalten mehr; die Räume waren voller Tierexkremente. Die Veterinärbehörde ordnete an, dass die Tiere mitgenommen und auf Kosten der Eigentümerin anderweitig untergebracht würden. Die Tierhalterin wandte ein, dass ihr Vermieter für den Zustand von Wohnung und Tieren mitverantwortlich sei: Er habe zeitweise das Wasser gesperrt und ein neues Türschloss montiert, so dass sie die Wohnung nicht mehr habe betreten können. Dadurch habe er die Verantwortung für die Tiere übernommen. Das Urteil: Das Gericht entschied laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung, dass Wegnahme und Unterbringung der Tiere zu Recht gegenüber der Mieterin angeordnet worden seien: Sie sei nun einmal deren alleinige Halterin. Für die Verantwortlichkeit für ein Tier sei entscheidend, wem das Bestimmungsrecht darüber zustehe, wer aus eigenem Interesse für die Kosten aufkomme und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trage. Dies sei allein die Mieterin gewesen. Der Vermieter habe ihr nur für einen Tag den Zutritt zur Wohnung verweigert, um sie zur Räumung zu bewegen.
Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 08.09.2011, Az. 2 K 204/11.KO

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