Grundsätzlich rät die Grenzgängerberatungsstelle DIE CITYAGENTUR dazu, dass sich jeder Grenzgänger frühzeitig vor Arbeitsbeginn in der Schweiz um eine Krankenversicherung bemüht. Denn die einzelnen Versicherungen beziehungsweise Krankenkassen haben bei einem Antrag gewisse Annahmefristen.
„Bei der Krankenversicherung für Grenzgänger gibt es drei verschiedene Möglichkeiten“, so Rainer Zeller, Geschäftsführer der AMEX & Zeller Versicherungsmakler GmbH – zu der DIE CITYAGENTUR gehört – und führt weiter aus: „Zunächst gibt es da die ?Krankenversicherung gemäß bilateralen Verträgen–. Hierbei handelt es sich um eine schweizerische gesetzliche Pflichtversicherung. In diese tritt der Grenzgänger ein, wenn er sich nicht von der Krankenversicherungspflicht befreit. Die Leistungen in Deutschland beschränken sich auf die allgemeinen gesetzlichen Leistungen. Die Leistungen in der Schweiz gelten gemäß dem Krankenversicherungsgesetz, wobei eine grundsätzliche so genannte Franchise von 300 Schweizer Franken und eine Selbstbeteiligung von zehn Prozent bis maximal 700 Schweizer Franken besteht“.
Als weitere Möglichkeit nennt Zeller die Deutsche gesetzliche Krankenkasse. Bei dieser Versicherung richte sich der Beitrag prozentual nach dem schweizerischen Bruttoeinkommen – umgerechnet in Euro. Der Höchstsatz der Beitragsbemessungsgrenze 2018 liege hier bei monatlich 4950 Euro. Der aktuelle Beitragssatz bei 14,6 Prozent. Bei den Leistungen übernehme eine deutsche gesetzliche Krankenkasse beispielsweise bei Arznei-, Verbands-, Heilmitteln oder Hilfsmitteln 100 Prozent, wobei der Grenzgänger eine Zuzahlung von mindesten fünf bis maximal zehn tätigen müsse.
Zur dritten Möglichkeit, der deutschen privaten Krankenversicherung, erläutert Rainer Zeller: „Diese Versicherung ist im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung kein Zweig der Sozialversicherung und somit auf freiwilliger Basis. Hier richtet sich die Höhe des Beitrags nach dem Eintrittsalter, wobei der Beitrag pro Kopf zu berechnen ist. Die Leistungen sind für den Grenzgänger frei wählbar. Er hat die Wahl zwischen einer günstigen Regelversorgung und einer wunschgerechten Zubuchung unterschiedlicher Leistungen“.