DGAP-News: Sinner AG: Einladung zur Hauptversammlung

Sinner AG / Hauptversammlung

08.04.2010 00:00

Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt
durch die DGAP – ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.

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SINNER Aktiengesellschaft Karlsruhe

-ISIN: DE0007241002 // WKN: 724100 –

Mitteilung an unsere Aktionäre

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Mittwoch, den 19. Mai 2010, 12.00 Uhr, *)

in der Gaststätte “Zum Schupi“, 76185 Karlsruhe, Durmersheimerstraße 6,
stattfindenden

Ordentlichen Hauptversammlung

ein.

*) Der Beginn kann sich, abhängig vom Ende der vorhergehenden
Hauptversammlung der Moninger Holding AG, evtl. geringfügig verzögern.

TAGESORDNUNG

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009,
des Lageberichts für die Sinner AG und der erläuterndenBerichte zu den
Angaben nach § 289 Abs. 4 und 5 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für
das Geschäftsjahr 2009.

Der festgestellte Jahresabschluss und der Lagebericht für die Sinner AG,
die Berichte zu den Angaben nach § 298 Abs. 4 und 5 und der Bericht des
Aufsichtsrats werden den Aktionärenund der Hauptversammlung nach §§ 176
Abs. 1, 175 Abs. 2 AktG zugänglich gemacht und zu Beginn der Verhandlung
vom Vorstand, der Bericht des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats erläutert.

Der Jahresabschluss ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der
Ernst&Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, versehen
worden. Der Aufsichtsrat hat den Jahrsabschluss gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt.

Die Hauptversammlung hat deshalb zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keinen
Beschluss zu fassen.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des
Geschäftsjahres 2009.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, von dem im Jahresabschluss
ausgewiesenen Bilanzgewinn von 351.291,23 Euro zum 31. Dezember 2009 einen
Teilbetrag von 348.000,00 Euro zur Ausschüttung einer Dividende von
Dividende von 0,20 Euro je Stückaktie zu verwenden und den verbleibenden
Betrag in Höhe von 3.291,23 Euro auf neue Rechnung vorzutragen.

Vortrag auf neue Rechung EUR 3.291,23

3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2009.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für dasGeschäftsjahr
2009 zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2009.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, Entlastung für das Geschäftsjahr
2009 zu erteilen.

5. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010.

DerAufsichtsrat schlägt vor, die Ernst&Young GmbH,
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2010 zu wählen.

6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Die Satzung soll in einigen Punkten geändert und hierbei auch an die durch
das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) geänderten aktienrechtlichen Bestimmungen
angepasst werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

a) § 1 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

“(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.“

b) § 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

“§ 3 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft werden im elektronischen
Bundesanzeiger veröffentlicht, sofern das Gesetznicht zwingend etwas
anderes bestimmt.“

c)§ 16 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

“(1) Die Hauptversammlung ist mindestens 36 Tage vor dem Tag der
Versammlung einzuberufen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der
Einberufung sind nicht mitzurechnen.“

d) § 17 der Satzung (Teilnahme und Stimmrechtsvoraussetzungen) wird wie
folgt neu gefasst:

“§ 17 Teilnahme und Stimmrechtsvoraussetzungen

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung anmelden und die ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

(2) Aktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts nur berechtigt, wenn sie sich rechtzeitig vor der
Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in
der Einberufung hierfür angegebenen Adresse in Textform (§ 126b BGB) und in
deutscher oder englischer Sprache mindestens sechs Tage vor der Versammlung
zugehen. Der Tag der Versammlung und der Tag des Zugangs sind nicht
mitzurechnen.

(3) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechtsist nachzuweisen. Zum Nachweis ist eine in Textform (§ 126b
BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des Depot
führenden Instituts über den Anteilsbesitz erforderlich. Der Nachweis muss
sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen und muss der
Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür angegebenen Adresse
mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Der Tag der Versammlung
und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat.
Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder
Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen.
Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die
Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.“

Die vollständige Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen der Verwaltung
wird am Donnerstag, 08. April 2010, im elektronischen Bundesanzeiger
veröffentlicht.

Ebenfalls sind die vollständigen Angaben zur Einberufung der
Hauptversammlung im Internet unter der Adresse www.sinnerag.de/investor
einzusehen und abrufbar. Die Tagesordnung kann auch bei der Sinner AG,
Zeppelinstraße 15, 76185 Karlsruhe kostenfrei angefordert werden. Des
Weiteren können die vollständigen Angaben den Mitteilungen gemäß § 125 AktG
entnommen werden. Diese erhalten die Aktionäre unaufgefordert von ihren
Depot führenden Kreditinstituten.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum Ablauf des 12.
Mai 2010, 24.00 Uhr, in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer
Sprache bei der folgenden für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle
zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung durch die Bescheinigung ihres Anteilsbesitzes durch das
Depot führende Institut nachgewiesen haben:

Sinner Aktiengesellschaft
c/o Landesbank Baden-Württemberg,
4027 H Hauptversammlungen,
Am Hauptbahnhof 2,
70173 Stuttgart,
mit allen Filialen der Baden-Württembergischen Bank

(2) Der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts hat durch einen in Textform (§ 126b BGB)
in deutscher oder englischer Sprache erstellten besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes durch das Depot führende Institut zu erfolgen. Der Nachweis
hat sich auf den Beginn des 28. April 2010, (d.h. 00.00 Uhr) zu beziehen.

Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der
Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am 12. Mai 2010,
24.00 Uhr, zugehen.

Wir weisen darauf hin, dass im Verhältnis zur Gesellschaft für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als
Aktionär nur gilt, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der
Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die
Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheitdes Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser
Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft
den Aktionär zurückweisen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Umfang des
Stimmrechts richten sich ausschließlich – nebender Notwendigkeit zur
Anmeldung – nach dem Aktienbesitz zum 28. April 2010, 00.00 Uhr
(Nachweisstichtag). Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die
Veräußerung von Aktien verbunden. Auch bei vollständiger oder teilweiser
Veräußerung von Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und
den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz zum
Nachweisstichtag maßgebend; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für
Erwerbe und Zuerwerbe nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden,
sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und
stimmberechtigt, soweit sie sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des Nachweises werden den
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese
Eintrittskarten enthalten auch ein Formular für die Erteilung einer
Vollmacht zur Stimmrechtsabgabe bei der Hauptversammlung. Um den
rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicher zu stellen, bitten wir die
Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises
ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten,
können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. durch ein
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten,
ausüben lassen. Auch in allen Fällen der Bevollmächtigung bedarf es der
ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten;
ferner ist auch in diesen Fällen der Nachweis des Anteilsbesitzes des
Vollmachtgebers erforderlich. Sofern nicht ein Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, eine andere nach Maßgabe von § 135 Absatz 8 AktG
gleichgestellte Person, ein Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach §
53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätiges
Unternehmen bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, ihr
eventueller Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Die Bevollmächtigung von
Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, anderen nach Maßgabe von § 135
Absatz 8 AktG gleichgestellten Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten,
oder Finanzdienstleistungsinstituten oder nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder §
53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen Unternehmen bedarf keiner
Textform, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten und unterliegt im Übrigen den gesetzlichen
Bestimmungen des § 135 AktG. Die genannten Institutionen und Personen
können zum Verfahren für ihre eigene Bevollmächtigung zusätzliche
Anforderungen vorsehen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft
eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten,zur
Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft
hierfür bereithält. Es ist in der Eintrittskarte enthalten, die der
Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält. Dieses
Formular steht ebenfalls unter www.sinnerag.de/investor zum Download zur
Verfügung. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen,
sollte die Bestellung möglichst frühzeitig bei der Depotbank erfolgen.

Die Bevollmächtigung kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht
bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch die
vorherige Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der
Bevollmächtigung selbst per Post oder Telefax an Sinner Aktiengesellschaft,
Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe, Zeppelinstraße 15, 76185 Karlsruhe
sowie durch die Übersendung des Nachweises der Bevollmächtigung oder der
Bevollmächtigung selbst an die folgende email-Adresse: i.rupp@sinnerag.de.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital
der Gesellschaft EUR 4.524.000 und ist eingeteilt in 1.740.000 Stückaktien.
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt
der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Die Gesamtzahl
der zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehenden
Stimmrechte beträgt damit 1.740.000.

Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 131 Absatz 1
Aktiengesetz

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz können Aktionäre, deren Anteile zusammen
den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR
500.000,– erreichen, verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung
gesetzt und bekannt gemacht werden (“Ergänzungsanträge“). Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das
Verlangen muss bei der Gesellschaft unter der nachfolgend bekannt gemachten
Adresse spätestens am 18. April 2010, 24.00 Uhr eingehen. Die
Antragssteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten
vor dem Tag der Hauptversammlung (also mindestens seit dem 19. Februar
2010) Inhaber der Aktien sind. Als Nachweis ist eine entsprechende
Bestätigung durch das Depot führende Institut einzureichen.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht
bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich nach
Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie
werden außerdem unter der Internetadresse www.sinnerag.de/investor bekannt
gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Ergänzungsanträge von Aktionären sind ausschließlich zu richten an:

Sinner Aktiengesellschaft
Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe
Zeppelinstraße 15, 76185 Karlsruhe
Telefax: 0721 5702-322 E-Mail: i.rupp@sinnerag.de

Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktGJeder Aktionär kann einen Gegenantrag zu einem Vorschlag von Vorstand und
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung übersenden.
Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.

Jeder Aktionär kann außerdem der Gesellschaft einen Wahlvorschlag zur Wahl
von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übermitteln.
Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind ausschließlich zu
richten an:

Sinner Aktiengesellschaft
Postfach 10 01 35, 76231 Karlsruhe
Zeppelinstraße 15, 76185 Karlsruhe
Telefax: 07215702-322 E-Mail: i.rupp@sinnerag.de

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu
machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der
Gesellschaft unter www.sinnerag.de/investor veröffentlicht. Dabei werden
die bis zum 04. Mai 2010, 24.00 Uhr, bei der oben genannten Adresse, bzw.
per Telefax oder E-Mail eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den
Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der
Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse
veröffentlicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge nur dann
gestellt sind, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt
werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung
Wahlvorschläge oder Gegenanträge zu verschiedenen Tagesordnungspunkten auch
ohne vorherige oder fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu
stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der
Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur
sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist
(§ 131 Abs. 1 Aktiengesetz). Das Auskunftsrecht kann in der
Hauptversammlung ausgeübt werden, ohne dass es einer vorherigen Ankündigung
oder sonstigen Mitteilung bedarf.

Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach § 124a AktG

Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz stehen den
Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.sinnerag.de/investor zur Verfügung.

Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung liegen die unter
Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen (der Jahresabschluss fürdas
Geschäftsjahr vom 01. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009, der Lagebericht
für die Sinner AG, die erläuternden Berichte zu den Angaben nach § 289 Abs.
4 und 5 und der Bericht des Aufsichtsrats) sowie die Informationen nach §
124a AktG in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Zeppelinstraße 15,
76185 Karlsruhe, aus und sind auf der Webseite www.sinnerag.de/investor als
pdf.Datei abrufbar. Die Unterlagen zur Tagesordnungspunkt 1 werden auch in
der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme zugänglich
gemacht.

Karlsruhe, im April 2010

DER VORSTAND

Sitz der Gesellschaft:Karlsruhe
Registergericht Mannheim, HRB 100022

08.04.2010 00:00 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unterwww.dgap-medientreff.deundwww.dgap.de—————————————————————————

Sprache: Deutsch
Unternehmen: Sinner AG
Zeppelinstraße 15
76185 Karlsruhe
Deutschland
Telefon: 0721 – 5702 – 310
Fax: 0721 – 5702 – 322
E-Mail: i.rupp@sinnerag.de
Internet: www.sinnerag.de
ISIN: DE0007241002
WKN: 724100
Börsen: Regulierter Markt in Berlin, Frankfurt (GeneralStandard)

Ende der Mitteilung DGAP News-Service

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