Deutsche in Krisengebieten: Wann die Versicherung leistet

In diesem Sommer toben so viele Konflikte und kriegsähnliche Kämpfe wie schon seit langem nicht mehr auf der Welt. Insbesondere die Ukraine-Krise ist inzwischen näher an die Europäer herangerückt als zu befürchten war. Viele Deutsche leben und arbeiten im Ausland – auch in Gebieten mit hohem Krisenpotenzial. Dazu gehören aktuell neben der Ukraine unter anderem Israel, Syrien, Irak, Ägypten und Tunesien. Fast alle Deutschen, die sich in diesen Ländern aufhalten, sind über eine Auslandskrankenversicherung abgesichert. Doch leistet diese auch, wenn etwas in den Krisengebieten passiert, Deutsche also vor Ort zu Schaden kommen?

Wichtig: Zwischen aktivem und passivem Kriegsrisiko unterscheiden

Die Expat-Auslandskrankenversicherungen der BDAE-Versicherungen tun dies – so lange die Versicherten nur einem passiven Kriegsrisiko ausgesetzt sind, also zu Schaden kommen, weil sie unfreiwillig zur falschen Zeit am falschen Ort waren. Eine Leistungspflicht ist nur dann nicht gegeben, wenn sich Personen einem aktiven Kriegsrisiko aussetzen: „Versicherungsschutz wird nicht gewährt für Schäden durch aktive Teilnahme an Streik, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen sowie für Ereignisse, die auf vorsätzliches Handeln der versicherten Person zurückzuführen sind“, erläutert BDAE-Versicherungsexperte Claus-Helge Groß die Versicherungsbedingungen der BDAE GRUPPE.

Ist also jemand nur passiv dabei, zum Beispiel für einen Geschäftstermin in der Ukraine und kommt auf dem Weg zur Verabredung aufgrund der Unruhen zu Schaden, dann leistet die BDAE GRUPPE selbstverständlich. Wer sich aber bewusst in einem umkämpften Gebiet verabredet, und dabei zuschaut, wie beispielsweise Demonstranten niedergeschlagen werden und dann selbst zu Schaden kommt, handelt grob fahrlässig und kann nicht mit Leistungen rechnen.

Die Auslandskrankenversicherungen der BDAE GRUPPE schließen zudem Assistance-Leistungen ein, die u.a. sicherstellen, dass Mitglieder in Krisenfällen evakuiert werden und zwar dann, wenn die gesundheitliche Versorgung im Krisenland nicht mehr sichergestellt werden kann. Außerdem können sie über eine 24-h-Notfallhotline Reisewarnungen abrufen und sich über die aktuelle Lage informieren.

Versicherungsschutz auch in Ländern mit Seuchengefahr

Und wie steht es in punkto Seuchengefahr wie aktuell in Westafrika, wo das Ebola-Virus grassiert? Auch hier kennen die Auslandskrankenversicherungen der BDAE GRUPPE keine Ausschlüsse, so dass Versicherte in betroffenen Regionen im Ernstfall abgesichert sind.
Was wiederum passiert, wenn Deutsche in Krisengebieten etwa im Rahmen einer Protestwelle einen Unfall erleiden? „Solange es sich bei den Protesten lediglich um landesweite Demonstrationen handelt und Versicherte unfreiwillig in Auseinandersetzungen geraten, besteht Versicherungsschutz. Anders sieht es aus, wenn der Unfall Folge eines Bürgerkrieges ist”, so BDAE-Fachmann Groß weiter.

Lebens- und Unfallversicherung leistet nur eingeschränkt in Krisengebieten

Ein Bürgerkrieg setzt nämlich einen bewaffneten Konflikt zwischen verschiedenen inländischen Gruppen voraus, wie aktuell zwischen pro-russischen Separatisten und der ukrainischen Regierung oder Israelis und Palästinensern. Somit dürften eventuell verbliebene Urlauber in Israel oder in der Ukraine derzeit ohne Versicherungsschutz dastehen, da man die Zustände dort sicherlich als Bürgerkrieg bezeichnen kann. In diesem Zusammenhang ist Vorsicht auch dann geboten, wenn man eine Lebensversicherung mit Leistung für den Todesfall abgeschlossen hat. In einem solchen Fall muss die Versicherung nicht leisten, wenn die versicherte Person infolge innerer Unruhen oder kriegerischer Ereignisse ums Leben gekommen ist und sich aktiv parteiergreifend auf Seiten der Unruhestifter am Konflikt beteiligt hatte.

Anders liegt der Fall bei entsandten Arbeitnehmern (so genannte Expatriates). Arbeit-nehmer, die zum Beispiel für ein Gasunternehmen in der Ukraine arbeiten, sind auch bei beruflichen Auslandsaufenthalten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert – und zwar dann, wenn Tätigkeiten und damit zusammenhängende Wege unternehmensbezogen sind. „Wer sich zudem beruflich bedingt in einem Katastrophen-, Krisen oder Kriegsgebiet aufhält und deshalb besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen er sich nicht entziehen kann, ist auch außerhalb der Arbeitszeit gegen die Folgen von Naturkatastrophen oder Gewalttaten versichert“, so Claus-Helge Groß weiter.

Expatriates sind auch in Krisengebieten gesetzlich unfallversichert

Voraussetzung für die Gültigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung im Ausland ist aller-dings, dass der Arbeitnehmer entsandt ist. Das bedeutet, er muss ein weiter bestehendes inländisches Beschäftigungsverhältnis haben und für eine von vornherein zeitlich befristete Dauer im Ausland tätig sein. Hierbei hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht, das heißt: Sind Expatriates weiterhin in Deutschland angestellt, muss das Unternehmen deren Sicherheit und Gesundheit gewährleisten – gleich wo, das gilt also auch für Israel, die Ukraine oder den Irak.

In der Praxis heißt das: In dem Moment, wo aufgrund von Bürgerkriegen wie in Israel/Palästina eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben der Mitarbeiter besteht, muss der Arbeitgeber diese aus dem Krisengebiet herausholen. Für diejenigen Mitarbeiter übrigens, die sich für eine längere, unbefristete Zeit im Ausland aufhalten oder ausschließlich für den Auslandseinsatz eingestellt sind, muss zusätzlich eine gesonderte gesetzliche Auslandsunfall-Police abgeschlossen werden.