„Der Deutschen Bank AG und ihren
Tochtergesellschaften stehen neue Probleme ins Haus. Derzeit sehen
sie sich noch immer einer Vielzahl von Widerrufsklagen ihrer Kunden
ausgesetzt. Diese Klagen von widerrufenden Darlehensnehmern sind vor
allem an ihrem Sitz in Frankfurt am Main anhängig. Einem Kunden der
Deutschen Bank ist nun beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main der
Durchbruch gelungen“, teilt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von
HAHN Rechtsanwälte mit.
„Bisher hatten die Frankfurter Gerichte unisono entschieden, dass
die Widerrufsbelehrungen der Deutsche Bank Privat- und
Geschäftskunden AG fehlerfrei seien. Hintergrund dieser
Entscheidungen war sicherlich das Vermeiden von Folgeverfahren
anderer Kunden. Die bisherigen Begründungen der Frankfurter Gerichte
waren eindeutig rechtsfehlerhaft“, meint Anwalt Hahn. Letzteres habe
der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nun
offenbar erkannt. Der Vorsitzende des Senats erklärte in der
mündlichen Verhandlung am 01.02.2018 in einem Verfahren 3 U 234/16,
dass der Fehler angesichts des weiteren Hinweises „Der
Darlehensnehmer verzichtet darauf, dass ihm die Annahmeerklärung der
Bank in Schriftform zugeht“ in der Belehrungspassage: „[…] die
Vertragsurkunde oder eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung
gestellt wurden“ liege. Weiter habe der Vorsitzende ausgeführt, dass
der durchschnittliche Kunde die Vertragsklauseln so verstehe, dass
gar keine Aushändigung der Vertragsurkunde vorgesehen sei. Es handele
sich um eine so wörtlich „aufwändige juristische Konstruktion“, die
der durchschnittliche Kunde nicht durchdringe. „Damit sei „der
Knoten“ in Frankfurt nun geplatzt“, erklärt Hahn.
Problematisch ist für die Deutsche Bank insbesondere, dass durch
die Entscheidung des Oberlandesgerichts der Weg zum Bundesgerichtshof
für alle Kunden frei ist. Wegen der älteren, anderslautenden
Entscheidungen anderer Senate des Oberlandesgerichts Frankfurt müsse
laut Hahn nunmehr grundsätzlich in jedem Verfahren mit dieser
Widerrufsbelehrung die Revision zugelassen werden. Daher wird die
Deutsche Bank jetzt in jedem Fall vergleichsbereit sein“, verrät
Hahn. Viele Darlehensverträge sind wegen der bisher hohen
Prozessrisiken noch immer nicht rückabwickelt. Die Deutsche Bank AG
muss sich auf eine neue Klagewelle einstellen.
Rechtsfolge eines Darlehenswiderrufs ist, dass Kunden der Bank
ohne Zahlung einer sog. Vorfälligkeitsentschädigung aus der
Zinsbindung aussteigen und zum aktuellen Niedrigzinsniveau umschulden
können. Außerdem kann über den Widerruf eine in der Vergangenheit
gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung noch im Nachhinein
zurückgefordert werden.
Hahn Rechtsanwälte bieten Interessierten eine kostenfreie
Erstbewertung hinsichtlich der Widerrufsmöglichkeit an. Sie vertreten
widerrufende Darlehensnehmer bundesweit. „Allein im Jahr 2017 haben
wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit über 20 positive
Urteile für unsere Mandanten erstritten“, teilt Hahn abschließend
mit. „So erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem
Gebiet“.
Zum Kanzleiprofil:
Bei HAHN Rechtsanwälte PartG mbB (hrp) handelt es sich um eine der
führenden bundesweit im Bank- und Kapitalmarktrecht auf Anlegerseite
tätige Kanzlei. Der Kanzleigründer, Rechtsanwalt Peter Hahn, M.C.L.,
ist seit 20 Jahren, seine Partnerin, Rechtsanwältin Dr. Petra
Brockmann, seit mehr als 10 Jahren ausschließlich im Bank- und
Kapitalmarktrecht tätig. Peter Hahn und Petra Brockmann sind
Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht. Hahn Rechtsanwälte
vertritt ausschließlich Kapitalanleger. Für die Kanzlei sind zurzeit
fünfzehn Anwälte tätig, davon sind sechs Fachanwälte für Bank- und
Kapitalmarktrecht. Hrp verfügt über Standorte in Bremen, Hamburg und
Stuttgart.
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