Seligenstadt – April 2011. Im Dezember 2010 hat unser Mitbewerber im Bereich der Auseinandersetzungen mit Versicherungsgesellschaften, der LV-Doktor, eine große Chance vertan. In einer Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof haben die Richter Stellung genommen zu der Frage, ob das Policenmodell gesetzeswidrig sei. Trotz vorheriger Bedenken haben die Richter in der Verhandlung sodann mitgeteilt, dass sie es letzten Endes wohl doch als gesetzeskonform sehen. Die Folge: Der LV Doktor hat die Revision vor dem BGH zurückgenommen. Somit hat er kein „abschmetterndes Urteil“ erhalten. Der Freie Berater informiert über die aktuelle Entscheidung.
Warum diese Entscheidung? Laut internen Aussagen, die der Redaktion von Der Freie Berater bekannt sind, befürchte der LV-Doktor eine aus dem Urteil entstehende negative Stimmung im Markt, vorwiegend bei den Maklern, die immerhin Zuträger von Kunden seien. Damit hat der LV-Doktor nach Einschätzung von Der Freie Berater die große Chance vergeben, infolge eines BGH-Urteils – selbst wenn negativ – die Sache endlich dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorlegen zu können.
Wir von Der Freie Berater wissen nicht, wie wir diese Entscheidung interpretieren sollen. Doch nach gesunder Überlegung gibt es nur einen einzigen Grund hierfür: Hier will sich jemand sein Geschäftsmodell nicht kaputt machen lassen oder befürchtet Einbrüche. Das ist zu verstehen, wenn man aus den laufenden Einnahmen von neu hinzukommenden „Aufträgen“ existieren muss. Das ist allerdings nicht zu verstehen, wenn man die Sache aus Sicht der breiten Verbraucherschaft sieht. Denn es ist zwingend notwendig aus deren Sicht, endlich die Meinung des EuGH zu hören. Und auch wenn vor dem EuGH jederzeit vom Versicherer das Handtuch geworfen und somit aufgrund der enormen Tragweite für die gesamte Branche wohl niemals mit einem echten Urteil gerechnet werden kann, so spielt die Stellung der EuGH in dieser Angelegenheit eine zentrale Rolle. Dies gilt gerade auch unter dem Aspekt, dass die Europäische Kommission das deutsche Policenmodell eindeutig als europarechtswidrig bewertet hat. Immerhin wurde infolge dieser Feststellung das Versicherungsvertragsgesetz seitens des Gesetzgebers geändert! Und wenn der Gesetzgeber so reagiert, dürfte auch klar sein, wie der EuGH entscheiden wird. Und es ist darüber hinaus klar, dass die Versicherer freiwillig leisten werden, um gerade kein Urteil vom EuGH – mit weitreichenden Folgen – zu kassieren.
Dass die BGH-Richter Einflüssen von Dritten unterliegen und die Lobbyarbeit der Versicherungsbranche stark ist, zeigt nach Einschätzung von Der Freie Berater die BGH-Stellungnahme im Dezember 2010. Doch klar sein muss, dass diese Stellungnahme irrelevant ist. Eine Entscheidung kann nur der EuGH in dieser Frage treffen, das hat Der Freie Berater immer schon verkündet.
All das hat den LV-Doktor nicht veranlasst, endlich vor den EuGH zu ziehen. Der Freie Berater verurteilt diesen Schritt. Denn kein wirtschaftliches Interesse eines Mitbewerbers kann schwerer wiegen als das Interesse der breiten Verbraucherschaft. Klärung der Sachlage vor einem nicht deutschen Gericht ist zwingend geboten. Immerhin geht es um Millionen. Schade, dass die Kunden von LV-Doktor still in der Ecke sitzen und diesen frei walten lassen. Zusätzlich schläft hier eine ganze Maklerschaft, die ihren Kunden große Versprechungen geleistet hat, jetzt jedoch, wo Handeln geboten wäre, passiv bleibt.
Wie Der Freie Berater mitgeteilt hatte, gab es eine Anfrage seitens LV-Doktor, mit uns als Prozesskostenfinanzierer zu kooperieren. Die Verhandlungen hat Der Freie Berater aufgrund nicht vertretbarer Forderungen abgebrochen. Auch hier muss sich LV-Doktor die Frage stellen lassen, wie man auf der einen Seite seit Jahren vertraglich Entgelte fordert, die zur Klage – als Kostenbeteiligung – genutzt werden sollen, auf der anderen Seite jedoch gar nicht die Einzelfälle zur Klage bringt. Der Freie Berater fasst zusammen: Kunden zahlen Gelder, die zumindest nicht entsprechend der vertraglich getroffenen Aussagen Verwendung finden. Bedenkt man nun zusätzlich, dass es – nach Meinung einiger Experten ab Kündigung – Verjährungsfristen gibt, verlieren viele Kunden ihre Ansprüche, sofern nicht fristgerecht geklagt wird. Wie viele Kunden das bereits betrifft, wissen wir nicht. Aufgrund der jahrelangen Aktivität seitens LV-Doktor dürften jedoch bereits zahlreiche Fälle verjährt sein. Hierüber erfährt man auch leider von LV-Doktor nichts.
Insgesamt eine sehr unbefriedigende Situation. Der Freie Berater hat Hoffnung, weil uns ein Instanzenrichter an einem LG in Bayern nach Prüfung der Gesamtthematik Recht gibt und die Sache sofort und direkt dem EuGH vorzulegen gedenkt. So oder so: Früher oder später wird Der Freie Berater zum EuGH kommen und dann wird erst wahres Recht gesprochen – denn Der Freie Berater knickt sicherlich nicht ein – und wir glauben auch nicht an den BGH, der deutsche Interessen einer Versicherungswirtschaft sieht. Der Freie Berater glaubt an den EuGH! Denn dieser hat bereits mehrfach die deutsche Gerichtsbarkeit in ihre Schranken verwiesen.
In einem zweiten Verfahren hat der BGH ebenfalls im Dezember das Widerrufsrecht zur Klärung vorliegen gehabt. Demnach hat der BGH zuerst einmal festgestellt, welche Kriterien allesamt erfüllt sein müssen, dass von einer wirksamen Widerrufsbelehrung gesprochen werden kann. Hier gibt es eindeutige Vorgaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Widerrufsbelehrung, Schriftlichkeit der Widerspruchsbelehrung, Grundsatz der Transparenz der Widerrufsbelehrung, Belehrung über das Bestehen des Widerspruchsrechts, Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist und Belehrung über die Ausübung des Widerspruchsrechts. Auslegungen oder individuelle Sonderfälle gibt es hier keine. Damit ist nach Einschätzung von Der Freie Berater klar, wie über den möglichen Widerruf zu informieren ist.
Nach Prüfung durch Der Freie Berater ergibt sich die Situation, dass 80 Prozent aller Widerrufsbelehrungen der Versicherer nicht den Anforderungen des BGH genügen. Das bedeutet, dass sämtliche Kunden schon aus diesem Grund ein unbefristetes Rücktrittsrecht haben. Das wiederum bedeutet, dass der Kunde sämtliche Beiträge zurückerstattet bekommen muss – inklusive Zinsen – 5 Prozent über dem Diskontsatz –, das entspricht meist um die 7 Prozent jährlich, eine Rendite, von der die Versicherungsbranche nur träumen kann.
Daneben hat allerdings der BGH auch festgestellt – und das erstmals – dass eine Frist bei nicht gegebener ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung ungültig ist. Damit kann zeitlich unbefristet widerrufen werden!
Der Freie Berater rät: Darum prüfe jeder seine Widerrufsbelehrung – und nutze das Geschenk des Herrn, um über diesen Weg zu einem ansehnlichen, besser gesagt, recht erträglichen Ergebnis zu kommen.
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