Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze – Zivilrecht

In den letzten Jahren gab es viel Streit um die Rechtmäßigkeit von Gaspreiserhöhungen. Nun ist geklärt: Kunden müssen die höheren Beträge zahlen, wenn das Energieunternehmen nur eigene Kostensteigerungen weitergegeben hat. Erhöhungen zum Zweck der Gewinnsteigerung können sie unter Umständen zurückfordern. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) informiert über ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.
BGH, Az. VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12

Hintergrundinformation:
Der Europäische Gerichtshof hat im Oktober 2014 entschieden, dass deutsche Strom- und Gasversorger ihre Preise im Grundtarif über Jahre aufgrund einer ungültigen Verordnung erhöht haben. Dabei haben sie die Verbraucher nicht – wie in EU-Vorschriften vorgesehen – über Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Erhöhung informiert. Derzeit laufen verschiedene Klagen von Strom- und Gaskunden auf Rückzahlung von gezahlten Beträgen beziehungsweise von Versorgungsunternehmen auf Bezahlung von Rechnungen. Denn viele Verbraucher haben den Erhöhungen widersprochen und die geforderten zusätzlichen Beträge nicht bezahlt. Der Fall: Der Bundesgerichtshof hat sich mit zwei Fällen beschäftigt, bei denen es um Gaskunden in der Grundversorgung (sogenannte Tarifkunden) ging. Diesen war auf Grundlage der zweifelhaften deutschen Verordnung der Gaspreis erhöht worden. Die Kunden hatten den Erhöhungsbetrag nicht bezahlt. Geklagt hatten die beiden Gasversorger. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof erklärte nach Mitteilung des D.A.S. Leistungsservice beide Preiserhöhungen für wirksam. Zwar habe die damalige Gasverordnung gegen europäisches Recht verstoßen. Das Gericht legte jedoch den Gaslieferungsvertrag ergänzend aus. Das bedeutet: Hätten beide Vertragspartner gewusst, dass die Gasverordnung unwirksam war, hätten sie eine andere Regelung getroffen und zumindest festgelegt, dass der Versorger Erhöhungen seiner eigenen Bezugskosten an die Verbraucher weitergeben dürfe. Eine Preiserhöhung aus diesem Grund sei legitim. Da es sich in den beiden Verfahren um solche Erhöhungen gehandelt hatte, waren diese rechtmäßig. Grundsätzlich können Verbraucher also einen Anspruch auf Rückzahlung von Erhöhungsbeträgen haben, wenn der Versorger seine Preise nur zur Gewinnsteigerung erhöht hat. Aber: Einwände gegen die Erhöhung können Verbraucher laut BGH nur innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung geltend machen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt wurde. Von übereilten Klagen auf Rückzahlung ist abzuraten: Verbraucher sollten überlegen, ob die möglichen Prozesskosten nicht den Rückzahlungsbetrag übersteigen. Kann das Unternehmen beweisen, dass es nur eigene Kosten weitergegeben hat, ist der Prozess verloren.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 28.10.2015, Az. VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12

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