Ein Vermieter darf nicht einfach ohne Zustimmung des Mieters einen vertraglich vereinbarten Kabelanschluss durch eine Satellitenantenne ersetzen. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht Kempten.
LG Kempten, Az. 52 S 2137/15
Hintergrundinformation:
Zwischen Vermietern und Mietern entsteht oft Streit, weil der Mieter Fernsehen über Satellit empfangen möchte – etwa für Programme aus dem Ausland. Es gibt aber auch den umgekehrten Fall. Denn für Vermieter kann eine zentrale Satellitenantenne für das Haus gegenüber einem Kabelanschluss Vorteile haben, unter anderem auf der Kostenseite. Vermieter müssen sich trotzdem an das halten, was im Mietvertrag steht. Der Fall: Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses hatte mit einem Mieter von Anfang an im Mietvertrag vereinbart, dass dessen Wohnung mit einem Kabelanschluss ausgestattet ist. Die dafür anfallenden Kosten trugen anteilig alle Mieter. Eines Tages erfuhr der Mieter, dass der Kabelanschluss nun entfallen sollte: Der Vermieter hielt ihn für veraltet, hatte den Kabelvertrag gekündigt und stattdessen eine Satellitenanlage installieren lassen. Der Mieter wollte seinen Kabelanschluss behalten und ging dagegen gerichtlich vor. Das Urteil: Das Landgericht Kempten entschied nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice, dass der Mieter im Recht war. Er habe laut Mietvertrag Anspruch auf einen Kabelanschluss. Ãœber diese Vereinbarung könne sich der Vermieter nicht einseitig hinwegsetzen und den Mieter vor vollendete Tatsachen stellen. Der Vermieter könne sich nicht darauf berufen, dass der Kabelvertrag bereits gekündigt sei und daran nichts mehr zu ändern wäre – notfalls müsse er eben einen neuen Vertrag abschließen. Die Behauptung, der bisherige Kabelanschluss sei „veraltet“, ändere ebenfalls nichts. Ebenso sei es irrelevant, dass in der Wohnung des Mieters ein Anschlusspunkt für ein Glasfaserkabel vorhanden sei, über das er nach Abschluss eines Direktvertrages mit dem entsprechenden Anbieter selbst bezahlten Fernsehempfang haben könne. Der Mietvertrag verpflichte den Vermieter dazu, einen Kabelanschluss bereitzustellen, alle anderen Varianten erfüllten den Vertrag nicht.
Landgericht Kempten, Urteil vom 08.04.2016, Az. 52 S 2137/15
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