Datenschutzrecht: OVG Lüneburg zur Zulässigkeit der Videoüberwachung in privaten Bürogebäuden

Der Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin installierte in einem ihr gehörenden Bürogebäude im Eingangsbereich, sowie in den Treppenaufgängen, Videokameras. Die Kameras sind fest eingebaut und enthalten keine Zoom-Funktion, des Weiteren schalten sie sich nur bei Bewegung automatisch ein. Die Aufnahmen, welche auf einer Festplatte gespeichert werden, werden spätestens nach 10 Tagen gelöscht. An den Eingangstüren des Gebäudes befinden sich Hinweisschilder, welche auf die Videoüberwachung hinweisen und die verantwortliche Stelle benennen. Zudem haben einen passwortgesicherten Zugang lediglich die Installationsfirma der Anlage, sowie der betrieblich bestellte Datenschutzbeauftragte der Klägerin.

Grund für die Videoüberwachung waren verschiedene Straftaten, welche innerhalb und außerhalb des Bürogebäudes vorgefallen waren.

Der Landesdatenschutzbeauftragte forderte, nachdem er Kenntnis von der Anlage erlangt hatte und eine einvernehmliche Lösung nicht gefunden werden konnte, die Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes auf die Kameras zu deinstallieren, beziehungsweise abzuschalten und die gespeicherten Bilder zu löschen.

Hiergegen wehrte sich die Klägerin und erhielt letztlich vor dem OVG Recht.

Nach Auffassung des OVG ist die Videoüberwachung und Speicherung des Bildmaterials der Klägerin in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Das OVG stützt sich hierbei auf § 6b BDSG, wonach eine Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Eine (konkludente) Einwilligung der, von der Videoüberwachung betroffenen Personen aufgrund der Hinweisschilder lehnte es jedoch ab.

Eine Überwachung sei, so das OLG in dem vorliegenden Fall gesetzlich gerechtfertigt, da sie der Wahrnehmung des Hausrechts und berechtigter Interessen diene und für diese Zwecke ebenfalls erforderlich sei (§ 6b Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Die Klägerin könne sich des Weiteren aufgrund der vorangegangenen Straftaten auf eine konkrete Gefährdungslage berufen.

Anhaltspunkte für das Überwiegen schutzwürdiger Interessen der betroffenen Personen sah das OVG nicht gegeben.

Fazit:

Bei der Videoüberwachung handelt es sich um einen, in höchstem Maße datenschutzrechtlich relevanten Vorgang. Ob diese zulässig ist, muss immer anhand des Einzelfalls entschieden werden. In jedem Fall sind an eine zulässige Videoüberwachung hohe Anforderungen zu stellen. Diese waren im vorliegenden Fall gegeben.