
Datenschützer beobachten das Thema Social Media und besonders Facebook mit sehr kritischem Blick. Das ULD war bereits in die Schlagzeilen geraten, weil es wegen mutmaßlichen Datenschutzverstößen gegen Facebook selbst vorgegangen war. Die Klagen wurden abgewiesen, weil die Verwaltungsgerichte keine Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts erkennen konnten. Da die Server von Facebook in Irland stehen, ist irisches Datenschutzrecht anzuwenden, da im Bereich des Datenschutzes in Europa das sog. Sitzlandprinzip gilt.
Die Frage, ob Facebook auch deutschen Datenschutzstandards entspricht, ist gerichtlich also nicht geklärt, wird aber von Behörden und vielen öffentlichen Stimmen bestritten.
In dem Fall vor dem VG Schleswig-Holstein sah sich ein privates Unternehmen mit einer Anordnung des ULD konfrontiert, ihre Facebook-Fanpage abzuschalten. Das ULD argumentierte, dass der Betreiber einer Fanpage für die datenschutzrechtlich relevanten Abläufe verantwortlich sei, jedoch seine gesetzlichen Pflichten aus dem BDSG verletze.
Hauptangriffspunkt des ULD war, dass via Facebook eine Nutzerstatistik für den Fanpage-Betreiber erhoben wird. Diese basiert auf personenbezogenen Daten, die von Facebook für den Betreiber der Seite erhoben werden. Aus dieser kann der Fanpage Betreiber erkennen, wie beliebt seine Seite ist und entsprechende Marketingmaßnahmen anstrengen.
Das Unternehmen wandte ein, dass es zu keinem Zeitpunkt mit der datenverarbeitenden Struktur von Facebook in Berührung komme und auch keine Verfügungsmacht über die Daten hätte, worauf es ganz entscheidend ankomme.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht gab der Klage des Unternehmens statt. Wer eine Facebook Fanseite betreibt, ist nicht datenschutzrechtlich für die damit in Zusammenhang stehenden Vorgänge des Netzwerkbetreibers, also hier Facebook, verantwortlich.
Im Hintergrund spielte sich eine komplexe rechtliche Auseinandersetzung ab, bei der es sowohl um das Bundesdatenschutzgesetz, das Telemediengesetz, EU-Richtlinien und deren Verhältnis zueinander ging.
Dieser und der Umstand, dass es sich zusätzlich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, führt dazu, dass sich auch die nächste Instanz (das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, OVG) mit der Sache beschäftigen wird.
Fazit
Es bleibt zu hoffen, dass auch das OVG der Ansicht des VG folgt. Eine gegenteilige Entscheidung könnte weitreichende Folgen für das Marketing von Unternehmen im Bereich Social Media haben.
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