Anspruch auf einen Pflichtteil haben Kinder (in Einzelfällen auch Enkel, Urenkel usw.), Eltern, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eines Erblassers. Damit erhalten sie selbst dann einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben, wenn der Erblasser sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag eigentlich vom Erbe ausschließen möchte.
Der Anspruch auf den Pflichtteil umfasst die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, allerdings ist der Anspruch ausschließlich auf die Zahlung des jeweiligen Geldbetrags beschränkt. Als Erbe hat man also keinen Anspruch auf eine Immobilie oder ähnliche Vermögenswerte, man kann sich lediglich den Anteil am Wert dieser Immobilie auszahlen lassen. Umgekehrt können Erben den Anspruch auf den Pflichtteil grundsätzlich nicht durch die Übertragung von Sachwerten aus dem Nachlass erfüllen.
Anspruchsberechtigte und Entziehung des Pflichtteils
Bei Kindern, die Anspruch auf den Pflichtteil haben, gilt das Abstammungsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Damit fallen auch uneheliche oder adoptierte Kinder unter diese Regelung. Entferntere Abkömmlinge wie Enkel oder Urenkel sowie die Eltern des Erblassers haben allerdings nur dann Anspruch auf den Pflichtteil, wenn kein übergeordneter Abkömmling, der diese Personengruppen bei der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, diesen verlangen kann.
Die Pflichtteilsentzeihung ist dagegen nur in seltenen Ausnahmefällen möglich. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt und umfassen beispielsweise Fälle, bei denen der Pflichtteilsberechtigte eine schwere Straftat begangen hat, bei der der Erblasser der Geschädigte war. Die rechtliche Einschätzung einer etwaigen Pflichtteilsentziehung sollte in jedem Fall mit einer fachkundigen Person besprochen werden, da hier immer der Einzelfall betrachtet werden muss; einfache Streitigkeiten in der Familie sind in der Regel nicht ausreichend.
Auskunftsanspruch zur Berechnung des Pflichtteils
Um die Höhe des Pflichtteilsanspruches berechnen zu können, ist der gesamte Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Todes (hinzu können Pflichtteilsergänzungsansprüche kommen) entscheidend. Der oder die Erben müssen auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass erteilen. Darin müssen auch Verbindlichkeiten und eventuelle Schenkungen genannt werden.
Die Auskunft muss durch die Vorlage eines geordneten und übersichtlichen Verzeichnisses erfolgen. Darüber hinaus hat der Pflichtteilsberechtigte das Recht, zu verlangen, dass dieses Verzeichnis von einem Notar erstellt wird. In diesem Fall muss der Notar den Nachlass vollumfänglich selbst ermitteln, z.B. durch Bankauskünfte, Grundbuchauszüge oder Handelsregisterauszüge oder eine Ortsbesichtigung, etwa bei Immobilien. Auf sein Verlangen hin kann der Pflichtteilsberechtigte bei der Erstellung des Verzeichnisses auch selbst zugegen sein.
Verjährung des Pflichtteilsanspruches
Der Pflichtteilsanspruch unterliegt einer Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt am Ende des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte davon Kenntnis erlangt, dass er durch ein Testament vom Erbe ausgeschlossen wurde. In der Regel geschieht dies, wenn er das Protokoll über die Eröffnung des Testaments vom Nachlassgericht erhält. Wenn die betreffende Person keine Kenntnis davon erlangt, verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil erst nach 30 Jahren.
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http://www.flegl-rechtsanwaelte.de