Wie bisher ist das gesamte häusliche Arbeitszimmer nur in Mittelpunktsfällen unbeschränkt abzugsfähig. Folgende strikte Vorgaben definieren das häusliche Arbeitszimmer: Das häusliche Arbeitszimmer darf nicht das größte Zimmer der Wohnung oder des Hauses sein, Es darf sich um kein Durchgangszimmer handeln, Dieses Zimmer muss überwiegend beruflich oder betrieblich genutzt werden und ein separater Raum sein.
Um eine exakte Kostenermittlung zu vermeiden besteht auch die Möglichkeit die festgelegte Jahrespauschale zu beanspruchen, welche mit 1260€ bestimmt ist. Das Nutzen der Jahrespauschale ist außerdem nur für vollständige Monate in denen das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten war anwendbar. Setzt man die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer bereits ab, kann man die Homeoffice-Pauschale nicht gleichzeitig nutzen.
Im Zeitraum vom 1. 1. 2020 bis zum 31. 12. 2021 konnten Steuerpflichtige Arbeitnehmer oder Selbstständige, welche die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht erfüllten, einen Pauschalbetrag von 5€ pro Tag als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend machen.
Die Tagespauschale ist also für Jeden beanspruchbar und ebenso eine Erleichterung der Finanzämter, da diese nicht die festgelegten Kriterien eines häuslichen Arbeitszimmers überprüfen müssen.
Man unterscheidet zwischen den voll abzugsfähigen Kosten und den anteiligen abzugsfähigen Kosten. Voll abzugsfähige Kosten sind Renovierungskosten des Arbeitszimmers und Aufwendungen für die Ausstattung des Raumes also Regale, Schreibtische oder Bürostühle sind auch im Vollen Umfang abzusetzen so wie auch die geringwertigen Wirtschaftsgüter, diese sind Einrichtungsgegenstände mit einem Wert bis zu 952€ Brutto.
Wichtig für die Beurteilung des Arbeitszimmers ist der inhaltliche, qualitative Schwerpunkt sämtlicher Tätigkeiten, die man ausübt. Daher kann das häusliche Arbeitszimmer auch bei einer Außendiensttätigkeit der Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Tätigkeiten sein.
Handelt es sich bei dem häuslichen Arbeitszimmer um einen Mittelpunktsfall, so ist seit dem 1.1.2023 die Möglichkeit gegeben, die Jahrespauschale anzuwenden oder von dem unbegrenztem Aufwendungsabzug gebrauch machen. Die Jahrespauschale in Höhe von 1260€ ist eine personenbezogene Pauschale bei der kein Nachweis von Kosten erforderlich ist. Dieser Fall ist nur für volle Monate möglich, in denen das Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeiten ist.