Darlehensnehmer können aufgrund einer BGH Entscheidung aus Verträgen mit hohen Zinsen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aussteigen.

Darlehensnehmer können aufgrund einer BGH Entscheidung aus Verträgen mit hohen Zinsen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aussteigen.
Logo des BSZ e.V.
 

Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 21.09.2018, AZ: 2 O 21/18 (nicht rechtskräftig) unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs den Widerruf eines Darlehensvertrages, der im Jahre 2012 abgeschlossen worden war, für wirksam erachtet. Begründet wurde dies u.a. damit, dass die Widerrufsinformation des entsprechenden Vertrages nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Dies deshalb, weil die dortige Beklagte eine AGB-Regelung zur Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit verwandt hatte, die der Bundesgerichthof mit Urteil vom 20.03.2018, AZ: XI ZR 309/16 als unwirksam ansah. Nach Meinung des Landgerichts Ravensburg werde dadurch der Widerruf unzulässig erschwert.

Diese unwirksame AGB- Regelung, nach der ein Darlehensnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen darf, ist allgemein sehr verbreitet und kann daher vielen Darlehensnehmern die Möglichkeit eröffnen, sich von alten Darlehensverträgen mit hoher Zinsbelastung zu lösen.

„Nach Durchsicht verschiedener Kreditverträge haben die hier berichtenden BSZ e.V. Vertrauensanwälte festgestellt, dass sich ähnliche Aufrechnungsklauseln jedenfalls auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der

• Sparkassen,
• ING-DiBa AG,
• Raiffeisen- und Volksbanken,
• DSL Bank,
• Commerzbank,
• Sparda Banken
• sowie BW Bank

befunden haben, so dass bei diesen Banken auch heute noch ein Widerruf des Darlehensvertrags in Betracht kommen kann.

Aufgrund der aktuellen Urteile besteht daher für viele Verbraucher die Möglichkeit, sich auch nach Jahren von Darlehensverträgen mit hohen Zinsen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung lösen zu können.

Gerade in Anbetracht der derzeitigen Niedrigzinsphase hat ein wirksamer Widerruf von Darlehensverträgen für viele Darlehensnehmer finanziell sehr positive Auswirkungen.

Der neue Widerrufsjoker ist für alle betroffenen Kunden interessant, die einen Darlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie ab dem 11.06.2010 abgeschlossen oder einen bereits früher abgeschlossenen Immobiliardarlehensvertrag vor dem 21.06.2016 widerrufen haben. Weiter kommt der Widerrufsjoker bei sonstigen Verbraucherdarlehensverträgen, also bei Kreditverträgen, die nicht zur Finanzierung einer Immobilie dienten, in Betracht.

• Die hier berichtenden BSZ e.V. Vertrauensanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden nicht länger abzuwarten, sondern zeitnah ihre Darlehensverträge überprüfen zu lassen.

Betroffene Darlehensnehmer können sich gerne der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Finanzierung anschließen und von qualifizierten BSZ e.V. Vertrauensanwälten ihre Darlehensverträge prüfen und ihre Rechte wahrnehmen lassen.

Für die kostenlose Erstberatung durch mit dem BSZ e.V. verbundene Vertrauensanwälte vermittelt der BSZ e.V. seinen Fördermitgliedern bereits seit dem Jahr 1998 entsprechende Anwälte. Sie können gerne Fördermitglied des BSZ e.V. werden und sich kostenlos der BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Finanzierung anschließen.

Ein Antrag zur Aufnahme in die BSZ e.V. Interessengemeinschaft Bank und Finanzierung kann kostenlos und unverbindlich mittels Online-Kontaktformular, Mail, Fax oder auch per Briefpost bei dem BSZ e.V. angefordert werden.

Direkter Link zum Kontaktformular:

BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V.
Groß-Zimmerner-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071-9816810
Telefax: 06071-9816829
E-Mail: bsz-ev@t-online.de
Internet: http://www.fachanwalt-hotline.eu

cllb

Rechtshinweis
Der BSZ® e.V. sorgt mit der Veröffentlichung und Verbreitung aktueller Anlegerschutz Nachrichten seit 1998 für aktiven Anlegerschutz. Der BSZ e.V. sammelt und veröffentlicht entsprechende Informationen, die über das Internet jedermann kostenlos zur Verfügung stehen. Rechtsberatung wird vom BSZ e.V. nicht durchgeführt. Fördermitglieder des BSZ e.V. können eine erste rechtliche Einschätzung kostenlos durch BSZ e.V. Vertragsanwälte vornehmen lassen.

Für Unternehmen die in unseren Berichten erwähnt werden und glauben, dass ein geschilderter Sachverhalt unrichtig sei, veröffentlichen wir gerne eine entsprechende Gegendarstellung. Damit wird gezeigt, dass hier aktiver Anlegerschutz betrieben wird.

—-RECHT § BILLIG—- DER NEWSLETTER DES BSZ E.V. JETZT ABO SICHERN.

Anmeldung zum Newsletter

Rechtsanwälte die sich in einem ausgesuchten kleinen Kreis spezialisierter Kollegen einem interessierten Publikum vorstellen möchten, können sich hier in die Anwaltssuche eintragen lassen und danach u.a. auch auf dieser Seite Beiträge kostenlos einstellen lassen. www.anwalts-toplisten.de