Chefs verlassen sich beim Arbeitsschutz auf Hörensagen – haftungsrechtliche Konsequenzen sind vorprogrammiert

Chefs verlassen sich beim Arbeitsschutz auf Hörensagen – haftungsrechtliche Konsequenzen sind vorprogrammiert
Stresstest – Haftungsfalle Arbeitsschutz
 

Viele Unternehmen resignieren beim unübersichtlichen und teilweise ausuferndem gesetzlichem Regelwerk zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb. Mittlerweile fällt selbst Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit eine Orientierung schwer. Zwar haben sich der Gesetzgeber und die Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen auf eine Neuausrichtung und Deregulierung geeinigt; mit einer zügigen Umsetzung darf aber niemand rechnen. Somit ist es kein Wunder, dass nur wenige Arbeitgeber und Führungskräfte über eingehende Kenntnisse der aktuellen Rechtslage verfügen. Laut einer Umfrage kennen Unternehmer und Vorgesetzte grob die wichtigsten Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, doch 78 % der Befragten geben zu, dass sie sich bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen eher auf Hören-Sagen verlassen.

Unkenntnis der Rechtsvorschriften, schützt nicht vor Strafe. Fehlender Überblick kann rechtliche und finanzielle Konsequenzen für Arbeitgeber und Vorgesetzte haben.

Dass beispielsweise schon die Unkenntnis über eine Unfallverhütungsvorschrift Führungskräfte in eine strafrechtliche Stellung katapultieren kann, entschied erst jüngst der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Einer Bauhof-Leiterin wurde diese Unwissenheit als Verletzung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Verantwortung vorgeworfen. Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte kann sich bei fehlendem Wissen über die grundlegenden Arbeitsschutzvorschriften nicht auf ein Gebotsirrtum berufen. In einem solchen Fall können die Berufsgenossenschaften und die gesetzlichen Unfallkassen ganz leicht Regressforderungen stellen. Und diese summieren sich bei einer schweren Verletzung oder einer Erwerbsminderung des Mitarbeiters, wie in diesem Streitfall, schnell zu einem sechsstelligen Betrag. Hinzu kommt, dass solche Regressforderungen von einer Betriebs- oder Berufshaftpflicht nur selten aufgefangen werden. Am Ende haftet der Arbeitgeber, Geschäftsführer, Vorstand oder der „verursachende“ Vorgesetzte privat und persönlich.

Dasselbe gilt auch, wenn sich die Leitungsfunktion auf mehreren Schultern verteilt. Die vergangenen Rechtsprechungen haben gezeigt: mitgehangen, mitgefangen. Die Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz sind fest mit dem zugesprochenen Weisungs- und Delegationsrecht des Vorgesetzten verbunden. So wurde bei einem tödlichen Arbeitsunfall in der Produktion auch schon einmal der Marketing-Chef aufgrund seiner organisatorischen Einbindung in die Geschäftsleitung wegen fahrlässiger Tötung, neben vier weiteren Verantwortlichen, verurteilt.

Mit dem „Stresstest“ für Arbeitsschutzvorschriften die grundlegenden Verantwortlichkeiten prüfen.

Gerade kleinere Firmen und Arbeitgeber mit nur wenigen Mitarbeitern haben selten die Ressourcen für den Aufbau eines sogenannten Governance, Risk & Compliance-Systems um Rechtssicherheit zu erlangen. Hier ist es wichtig, sich auf die wesentlichen gesetzlichen Anforderungen zu konzentrieren. Für den ersten Einstieg haben die Arbeitsschutzexperten von riskoo einen „Stresstest“ erarbeitet. Über eine branchenunabhängige Checkliste kann in kurzer Zeit jeder Arbeitgeber und Vorgesetzte selbst prüfen, welchen arbeitsschutzrechtlichen Grundforderungen das Unternehmen und er selbst unterliegen.

Den „Stresstest – Haftungsfalle Arbeitsschutz“ gibt es kostenfrei im Internet (PDF) oder kann über teilnehmende Berufs-, Innungs- und Unternehmensverbände sowie Krankenkassen (Stichwort: Firmenkunden, betriebliches Gesundheitsmanagement) in gedruckter Variante bezogen werden.

Mit der ergänzenden Online-Gefährdungsbeurteilung von riskoo können insbesondere Arbeitgeber bis 10 Mitarbeiter über eine Risiko- und Gefährdungsanalyse ihre branchentypische Regelkonformität mit den Arbeitsschutzvorschriften überprüfen. War die dokumentierte Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz bis vor zwei Jahren nur ein Thema für Unternehmen ab 11 Mitarbeitern, muss diese seit 2013 bei allen Arbeitgebern ab dem ersten Mitarbeiter vorliegen.