„Champagner“ ist so exklusiv und schützenswert, dass damit u.U. noch nicht einmal werben darf, wer ihn wirklich verkauft!

Grund dafür ist, dass die Exklusivität des Champagners in diesem Werbeslogan auf ein anderes Produkt übertragen wird, was eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellt.
Denn, so ist dem deutsch-französischen Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 08. März 1960 zu entnehmen, „Champagner“ darf in der Werbung ausschließlich für echten Champagner verwendet werden!
Vor allem die Benutzung dieses Ausdrucks in Bezug auf andere Produkte oder für andere Produkte ist untersagt.
Bei „Champagner“ handelt es sich um eine Herkunftsangabe, die laut Markengesetz (§ 127 MarkenG) nicht für Produkte verwendet werden darf, die nicht dieser Region entstammen.

So kam es dazu, dass auch dem Kläger das Werben mit seiner Marke „Currywurst & Schampus“ untersagt wurde, denn „Schampus“ ist Umgangssprache für „Champagner“ und dieser solle hier gutes Licht auf die Currywurst werfen.

Den Schutz des Champagners betreibt die Vereinigung der Champagnerhersteller CIVC (Comité Interprofessionnel du Vin de Champagne).

Fazit:
Die Grenzen zwischen den zulässigen Verwendungen des Wortes „Champagner“ und den unzulässigen sind äußerst schwer zu ziehen. Deshalb empfiehlt es sich, zuvor einen fachkundigen Rechtsanwalt zu konsultieren. Möchte man diesen Kostenaufwand umgehen, sollte man von Werbung mit „Champagner“ besser absehen!

© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com