So könnten Verbraucher auch annehmen, ein mit dem Aufdruck „CE-geprüft“ versehenes Produkt könnte von einer unabhängigen Stelle überprüft und für sicher oder gut eingestuft worden sein.
Dies besagt die CE-Kennzeichnung jedoch gerade nicht. Sie ist lediglich eine Information des Herstellers, er habe sich an die geltenden EU-Richtlinien gehalten. Dass dies auch der Fall ist, wird jedoch nicht überprüft.
Deshalb ist die Kennzeichnung „CE-geprüft“ nicht nur falsch, sondern auch irreführend, was am 13.11.2008 auch das LG Stendal (31 O 50/08) bestätigte.
Ausschließlich das CE-Kennzeichen in Verbindung mit einer vierstelligen Zahl weist darauf hin, dass in das sogenannte Konformitätsbewertungsverfahren eine benannte Stelle mit eingebunden wurde.
Fazit:
Versehen Sie Ihre Produkte ausschließlich mit dem reinen CE-Kennzeichen – ggf. in Verbindung mit der Nummer, die auf die eingeschaltete Stelle aufmerksam macht – und nicht mit dem Aufdruck „CE-geprüft“!
Um festzustellen, ob Ihr Produkt bestimmten Richtlinien zu entsprechen hat und welche dies im Einzelfall sind, sollten Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden!
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com