
Essen – „Der neue Zinssatz für Steuernachzahlungen beträgt nun 0,15 Prozent pro Monat oder 1,8 Prozent pro Jahr“, erklärt Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, und erläutert die Vorgeschichte: „Das Bundesverfassungsgericht hatte in zwei Verfahren die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von monatlich 0,5 Prozent (6 Prozent im Jahr) auf Steuernachzahlungen und Steuererstattungen des Finanzamts für verfassungswidrig erklärt.“
Die Kläger hatten geltend gemacht, dass der gesetzliche Zinssatz im Vergleich zum viel niedrigeren Marktzinssatz für Geldanlagen stark überhöht sei, was die Finanzverwaltung bisher bestritten hatte.
„Das Bundesverfassungsgericht hat dem Steuergesetzgeber keinen konkreten Zinssatz vorgegeben“, informiert Steuerberater Roland Franz, „sondern ihn nur verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Diese muss sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstrecken und alle noch nicht bestandskräftigen Bescheide erfassen.“
Bayerns Finanzminister war sogar einen großen Schritt weitergegangen und hatte an den Bund appelliert: „Hier die transparenteste, unbürokratischste und einfachste Lösung umzusetzen und den Steuerzins abzuschaffen.“