Die schärferen Sanktionsregeln im Sozialgesetzbuch
(SGB II) für Arbeitslose unter 25 Jahren verstoßen nach Auffassung
des Bundesrichters Prof. Uwe Berlit gegen die Verfassung. Im
ARD-Politikmagazin „Report Mainz“ sagt Prof. Berlit: „Ich halte die
schärfere Sanktionierung der unter 25-Jährigen für verfassungswidrig.
Für diese Differenzierung allein nach dem Alter gibt es keinen
sachlichen Grund.“ Prof. Uwe Berlit ist Richter am
Bundesverwaltungsge¬richt in Leipzig und Autor von anerkannten
Sozialrechts-Kommentaren.
§31 SGB II schreibt vor, dass Arbeitslosen unter 25 Jahren bei
einer erstmaligen größeren Pflichtverletzung, z. B. Ablehnung eines
Ein-Euro-Jobs ohne wichtigen Grund, das komplette Arbeitslosengeld
für drei Monate gestrichen wird, in Ausnahmefällen kann die
Sanktionsdauer auf sechs Wochen reduziert werden. Bei über
25-jährigen Arbeitslosen werden in einem solchen Fall lediglich 30
Prozent des Arbeitslosengeldes nicht mehr gezahlt. Prof. Uwe Berlit
in „Report Mainz“: „Es gibt keinen empirischen Beleg, dass unter
25-Jährige sanktionsunempfindlicher wären oder mehr Sanktionen
brauchen, damit man sie auf den “Pfad der Tugend“ wieder zurückführt
als über 25-Jährige.“ Der Gesetzgeber brauche aber tragfähige Gründe
für eine solche Differenzierung, ansonsten verstoße sie gegen den
Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Junge Arbeitslose müssten
gleichbehandelt werden wie Arbeitslose über 25 Jahren.
Kritisiert werden die Sanktionsregeln auch von Fallmanagern und
Vermittlern in den Behörden. Das geht aus einer Studie des Instituts
für Arbeit und Berufsforschung (IAB) hervor, das der Bundesagentur
für Arbeit unterstellt ist. Die Arbeitsmarktforscher hatten
bundesweit ausführliche Interviews mit Fallmanagern und Vermittlern
geführt. Die strenge Sanktionierung produziere Kleinkriminalität,
Schwarzarbeit oder Verschuldung. Die Regeln im Gesetz seien ein „zu
scharfes Schwert“. Sie bedeuteten einen „Ãœberlebenskampf“ für junge
Arbeitslose.
Axel Wiese, Fallmanager für unter 25-jährige Arbeitslose in der
ARGE Hamburg, bezeichnet in „Report Mainz“ die Sanktionsregeln als
„wenig hilfreich“ für die Vermittlungsarbeit. „Sinnvoll aus unserer
Sicht wäre eine Regelung wie im Erwachsenenbereich mit geringeren
Sanktionen, also mit Sanktionen, die auf niedrigerem Level anfangen,
also beispielsweise 30 Prozent gegebenenfalls, wo man sagt, bei der
nächsten Sanktion wird“s dann mehr.“
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