Bundesgerichtshof zur Haftung bei Vorratsgesellschaften

Definition der Vorratsgesellschaft
Eine Vorratsgesellschaft ist eine neu gegründete, in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft, die vollkommen unbelastet ist und noch keinerlei Geschäftstätigkeit aufgenommen hat . Der Begriff der Vorratsgesellschaft ist von der Rechtsprechung in der Weise definiert, dass sie eine vorgegründete, inaktive Mantelgesellschaft sein muss, die noch kein einziges operatives Geschäft getätigt haben darf (siehe Vorratsgesellschaft-kaufen.de).

Die Ãœbernahme einer Vorratsgesellschaft
Die Ãœbernahme einer Vorratsgesellschaft stellt nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine sogen. „wirtschaftliche Neugründung“ dar, die das Vorhandensein des gesetzlichen Einlagekapitals zum Zeitpunkt der Ãœbernahme erfordert. Bei einer wirtschaftlichen Neugründung ( = Ãœbernahme ) einer Vorrats- oder Mantelgesellschaft kommt deshalb eine Haftung der handelnden Personen dann in Betracht, wenn die Geschäfte vor Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung aufgenommen worden sind und dem nicht alle Gesellschafter zugestimmt haben.

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall handelte es sich ursprünglich um eine sogenannte Vorrats-GmbH, welche bei Gründung keinen spezifischen Unternehmensgegenstand hatte. Diese war lediglich mit dem Ziel gegründet worden, die GmbH-Geschäftsanteile an Dritte zu veräußern, die mit diesem Erwerb einer GmbH eine schnellere Errichtung im Vergleich zu einer herkömmlichen GmbH-Gründung beabsichtigen. Die Geschäftszweck-Änderungen meldete der Geschäftsführer zwar zum Handelsregister an und erklärte das Stammkapital sei vorhanden. Es kam jedoch nicht zur Eintragung der Vertragsänderungen, weil der Geschäftsführer die Zahlung der Eintragungsgebühren an das Registergericht unterlassen hatte.

Versichert der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung der Wahrheit zuwider, dass sich das Stammkapital endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er gemäß GmbH-Gesetz. Behauptet der Geschäftsführer bei der Offenlegung der wirtschaftlichen Neugründung entgegen den tatsächlichen Verhältnissen, dass sich die Stammeinlage endgültig in seiner freien Verfügung befindet, haftet er analog §§ 9a Abs. 1, 11 Abs. 2 GmbHG. So hat dies der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juli 2011 entschieden ( BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 – II ZR 71/11 ).

Der Bundesgerichtshof hat in einem weiteren Urteil aus 2012 entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Übernahme eines GmbH-Mantels eine wirtschaftliche Neugründung darstellen kann. Die Feststellung der wirtschaftlichen Neugründung setzt zwingend voraus, dass das Stammkapital zum Zeitpunkt der Übernahme der GmbH vorhanden und nachgewiesen sein muss. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der Anteile einer derartigen Mantelgesellschaft ohne Kapitalnachweis übernimmt, entsprechend haftet ( BGH Entscheidung vom 6. März 2012, AZ II ZR 56/10 )

Weitere Informationen unter:
http://www.vorratsgesellschaft-kaufen.de