
Rechtsgrundsatz – Rechtsanwalt Dresden
Neuwagenkäufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn Mängelbeseitigung nicht Fabrikneuheit erreicht (BGH, Urteil v. 06.02.2013, Az.: VIII ZR 374/11).
Sachverhalt – Rechtsanwalt Dresden
Käufer K bestellt beim BMW-Vertragshändler B im November 2009 ein Neufahrzeug für 39.000,00 EUR. Im Dezember 2009 verweigert K die Übernahme wegen Schäden an Lackierung und Karosserie.
K verlangt Nachbesserung mit Fristsetzung. Mitte Januar 20110 lässt K die Mängelbeseitigung durch einen Sachverständigen prüfen. Auf Empfehlung lehnt K die Übernahme des Kfz ab und erklärt Rücktritt vom Vertrag. K verlangt u. a. Rückzahlung der Anzahlung i. H. v. 10.000,00 EUR.
Das Landgericht gibt der Klage statt. Das Berufungsgericht weist die Klage ab, weil sich K nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht mehr auf die Fabrikneuheit des Wagens berufen könne. Der BGH gibt K recht, verweist die Sache allerdings zur weiteren Verhandlung an das OLG zurück.
Rechtsgründe – Rechtsanwalt Dresden
Nach dem Revisionsurteil des BGH hat der Käufer eines Neuwagens nach erfolgter Mängelbeseitigung immer noch Anspruch auf die Qualität es werksseitigen Auslieferungsstandards. Wenn also der Käufer des Neuwagens Mängelbeseitigung verlangt, behält er seinen Anspruch auf Fabrikneuheit. Wird bei der Mängelbeseitigung der fabrikmäßige Neuzustand nicht erreicht, besteht für den Käufer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag.
Das Rücktrittsrecht ist auch nicht nach § 323 V S. 2 BGB wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen.
Mein Rechtstipp – Rechtsanwalt Dresden
„Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung weitgehende Rechte des Neuwagenkäufers. Wegen der z. T. erheblichen Gegenstandswerte sollte ein Käufer bei Kaufabschluss mindestens 3 Monate bei einer Rechtsschutzversicherung versichert sein.“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Weitere Informationen unter:
http://www.rechtsanwalt-horrion.de