Das Bundesfinanzministerium hat jetzt zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Ausgleichzahlungen bei Beendigung des Leasingverhältnisses im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 20. März 2013 ausführlich Stellung genommen (BMF, Schreiben v. 6.2.2014 – IV D 2 – S 7100/07/10007) und Abschn. 1.3 Absatz 17 UStAE um folgende Ausführungen ergänzt:
Verpflichtet sich der Leasingnehmer im Leasingvertrag, für am Leasinggegenstand durch eine nicht vertragsgemäße Nutzung eingetretene Schäden nachträglich einen Minderwertausgleich zu zahlen, ist diese Zahlung beim Leasinggeber als Schadensersatz nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen (vgl. BFH-Urteil vom 20.3.2013 – XI R 6/11).
Ausgleichzahlungen, die darauf gerichtet sind, Ansprüche aus dem Leasingverhältnis an die tatsächliche Nutzung des Leasinggegenstandes durch den Leasingnehmer anzupassen (z.B. Mehr- und Minderkilometervereinbarungen bei Fahrzeugleasingverhältnissen) stellen hingegen je nach Zahlungsrichtung zusätzliches Entgelt oder aber eine Entgeltminderung für die Nutzungsüberlassung dar.
Dies gilt entsprechend für Vergütungen zum Ausgleich von Restwertdifferenzen in Leasingverträgen mit Restwertausgleich.
Nutzungsentschädigungen wegen verspäteter Rückgabe des Leasinggegenstandes stellen ebenfalls keinen Schadensersatz dar, sondern sind Entgelt für die Nutzungsüberlassung zwischen vereinbarter und tatsächlicher Rückgabe des Leasinggegenstandes.
Fazit:
Maßgebend für die umsatzsteuerliche Behandlung von durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber nach Beendigung des Leasingvertrages zu leistende Ausgleichszahlungen sind alleine die dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen. Werden Schadensersatzzahlungen wegen Schäden am Leasinggut aufgrund entsprechender Vertragspflichten geleistet, sind diese als sog. echter Schadensersatz nicht umsatzsteuerbar. Ohne vertragliche Grundlage geleistete anderweitige Ausgleichszahlungen des Leasingnehmers unterliegen in der Regel der Umsatzsteuer. Um unnötige Belastung mit Umsatzsteuer zu vermeiden, sollte daher jeder Leasingvertrag vor Abschluss auf seine steuerlichen Auswirkungen geprüft werden.
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