Bisher galt in diesen Fällen die Entfernungspauschale, weil der Gesetzgeber die Universität oder Berufsschule als regelmäßige Arbeitsstätte angesehen hat. Demzufolge wurde nur der einfache Weg berücksichtigt. Nun können die Kosten für Hin- und Rückweg angegeben werden. Außerdem können Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Abwesenheit von der Wohnung mehr als acht Stunden dauert
In den vor dem Bundesfinanzhof verhandelten Fällen ging es zum einen um eine Studentin, die ein Zweitstudium absolviert (AZ VI R 44/10). Die Richter entschieden, dass die Fahrten zwischen Wohnung und Hochschule als vorweggenommene Werbungskosten in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden können. Ähnlich lag der Fall eines Zeitsoldaten (AZ VI R 42/11), der eine Berufsförderungsmaßnahme in Vollzeit wahrnimmt. Auch hier wurde der Abzug der entstehenden Fahrtkosten in voller Höhe gestattet und zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen für seine Abwesenheit von zu Hause gewährt.
Weitere Informationen unter:
http://www.lohi.de