Bund der Steuerzahler: Steuerfalle bei Dienstwagen für im Ausland wohnende Mitarbeiter

Der Bund der Steuerzahler hat in diesem Zusammenhang aktuell darauf hingewiesen, dass durch die Überlassung eines Dienstwagen auch zur privaten Nutzung an Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland regelmäßig eine Steuerfalle begründet wird. Hintergrund dieser Steuerfalle ist die durch das sog. Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz erfolgte Anpassung des Leistungsortes bei dauerhafter Vermietung von Beförderungsmittel an Nichtunternehmer. Der Leistungsort befindet sich danach an dem Ort, an dem der Empfänger seinen Sitz hat, also am Wohnsitz des Arbeitnehmers.

Überlässt der Arbeitgeber also einem Mitarbeiter mit Wohnsitz im Ausland einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, z. B. für Privatfahrten oder für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, so gelten für den Arbeitgeber die umsatzsteuerlichen Regelungen zur dauerhaften Vermietung eines Beförderungsmittels. Dies bedeutet in der Konsequenz, dass die Überlassung des Dienstwagens umsatzsteuerlich dort erfasst wird, wo der Mitarbeiter wohnt und damit im Ausland. Denn damit muss sich der Unternehmer auch im Ausland umsatzsteuerlich registrieren lassen und im Ausland die entsprechenden umsatzssteuerlichen Pflichten erfüllen.

Das Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. September 2013 , IV D 3 – S 7117-e/13/10001; zeigt diese neue Umsatzsteuerfalle bei Dienstwagen auf. Betroffen sind Unternehmen, die im Ausland wohnende Mitarbeiter beschäftigen und diesen Mitarbeitern einen Dienstwagen auch für private Zwecke zur Verfügung stellen. Insbesondere Unternehmen mit Mitarbeitern im unmittelbar angrenzenden Ausland sollte diese Regelung bekannt sein, denn die neue Regelung gilt schon – bislang weitgehend unbekannt – seit dem 30. Juni 2013.

Fazit:

Wer seit dem 30. Juni 2013 Dienstwagen auch zur privaten Nutzung an im Ausland wohnende Mitarbeiter überlasst, ohne seinen in diesem Zusammenhang bestehenden umsatzsteuerlichen Pflichten im Ausland nachzukommen, setzt sich einem nicht unerheblichen strafrechtlichen Risiko aus, da Umsatzsteuer zumindest verkürzt wird. Die entsprechende Anpassung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz blieb bislang in der Praxis weitgehend unbekannt, so dass erhöhte Vorsicht geboten ist.

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