Brandner: Bundesverfassungsgericht verweigert inhaltliche Positionierung und entwertet Organklage

Das Bundesverfassungsgericht hat mit einer
Entscheidung vom 18.12.2018 die Organklage der AfD-Bundestagsfraktion
als unzulässig abgewiesen.

Die AfD-Fraktion hatte gegen die illegale Grenzöffnung der
Regierung Merkel geklagt. Das BVerfG scheint schon zu verkennen, dass
die Rechte des Deutschen Bundestages geltend gemacht werden und nicht
Rechte einer Fraktion. Bemerkenswert ist die Argumentation in
Randnummer 24 der Entscheidung: Demnach hätte die AfD-Fraktion
offenbar namens des Bundestages durchaus verlangen dürfen, an der
Legalisierung des Ist-Zustandes mitwirken zu dürfen, sie darf aber
nicht verlangen, einen illegalen Zustand zu beenden. Die Gegenseite
wurde vom Gericht nicht am Verfahren beteiligt.

Dazu erklärt der Justiziar der AfD-Bundestagsfraktion, Stephan
Brandner:

„In der Sache hat das Gericht nichts entschieden und
ausschließlich formelle Gründe angeführt. Entscheidend ist, daß die
AfD im Jahre 2015 nicht im Bundestag vertreten war, ansonsten hätten
wir ganz andere Möglichkeiten gehabt. Nach wie vor steht fest, denn
Gegenteiliges hat BVerfG nicht festgestellt, daß die Merkelregierung
und die Altparteien millionenfachen Rechtsbruch und Aushöhlung des
Rechtsstaates zu verantworten haben. Wir sind bei Einreichung der
Klageschrift davon ausgegangen, dass sich das BVerfG in der Sache mit
unseren sehr guten Argumenten inhaltlich auseinandergesetzt und eine
mündliche Verhandlung durchführt. Denn dann wäre es wohl zu einem
anderen Ergebnis gelangt. Wie dem auch sei: Wir lassen auch künftig
nichts unversucht, den Rechtstaat vollständig wieder herzustellen.“

Pressekontakt:
Christian Lüth
Pressesprecher der AfD-Fraktion im Deutschen Bundestag
Tel.: 030 227 57225

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