Innovationen auf Basis bewährter Wirkstoffe bieten
die Chance, bedeutende Fortschritte in der Pharmakotherapie mit
kalkulierbarem Entwicklungsrisiko zu erzielen. Doch durch die
aktuellen Rahmenbedingungen und die Regelungen im Entwurf des
Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) wird diese Forschung
immer schwieriger gemacht. „Es darf nicht sein, dass diese
innovativen Arzneimittel grundsätzlich immer im Festbetragssystem
landen. Warum soll per Gesetz ausgeschlossen werden, dass Hersteller
auch in solchen Fällen den Zusatznutzen nachweisen und somit in
Verhandlungen über den Erstattungsbetrag mit den Krankenkasse
gelangen können?“, fragte Dr. Bernd Wegener, Vorstandsvorsitzender
des Bundesverbandes der pharmazeutischen Industrie e.V (BPI).
Insbesondere für die standortgebundene und auch die
mittelständische Industrie bietet die Forschung an bewährten
Wirkstoffen die Chance, den Patientinnen und Patienten innovative
Präparate zur Verfügung zu stellen. Die Kosten für den ganzen Verlauf
der Forschung und Entwicklung eines neuen Wirkstoffes sind für ein
mittelständisches Unternehmen nur in Ausnahmefällen zu stemmen, so
dass eine solche Forschung außerhalb der Möglichkeiten vieler in
Deutschland ansässiger und hier arbeitender Unternehmen liegt. „Doch
die Forschung an bewährten Wirkstoffen bietet uns Unternehmen und
auch dem Gesundheitswesen die Chance, verbesserte Pharmakotherapie zu
erreichen und dies zu akzeptablen Kosten für Unternehmen und
Kostenträger“, erklärte Dr. med. Dagmar Braun, Mitgründerin der
Riemser Arzneimittel AG in Greifswald.
Unter den aktuellen Rahmenbedingungen in Deutschland haben
Investitionen in die Forschung an bewährten Wirkstoffen jedoch zu
wenig Aussicht auf Erfolg. Um diesen Fortschritt, der mit
überschaubaren Forschungskosten zu kostengünstigen Innovationen
führt, nicht im Keim zu ersticken, fordert der BPI daher
Verbesserungen des Unterlagenschutzes für Innovationen auf Basis
bewährter Wirkstoffe, risikobasierte Arzneimittelzulassungen mit
angemessenen Anforderungen, die Schaffung erstattungsrechtlicher
Anreize durch die Möglichkeit der Erstattung außerhalb des
Festbetragssystems und den Ausschluss einer Aut-idem Substitution bei
derartigen Innovationen.
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