Der WEISSE RING fordert, den Anwendungsbereich des
Opferentschädigungsgesetzes auf Fälle psychischer Gewalt zu
erweitern. Anlass ist ein Urteil des Bundessozialgerichts. Es hatte
entschieden, dass die Bedrohung mit einer täuschend echt aussehenden
Schreckschusspistole keine Opferentschädigungsansprüche auslösen.
„Psychische Gewalt führt in einer erheblichen Anzahl von Fällen zu
schweren seelischen Belastungen und Erkrankungen. Auch Bedrohungen
sind Formen psychischer Gewalt“, sagt die Bundesgeschäftsführerin des
WEISSEN RINGS, Bianca Biwer.
Der WEISSE RING als Deutschlands größte Hilfsorganisation für
Opfer von Straftaten ruft den Gesetzgeber dazu auf, das
Opferentschädigungsgesetz anzupassen. Biwer unterstreicht: „Im
Koalitionsvertrag wurde das Ziel vereinbart, im
Opferentschädigungsgesetz den veränderten gesellschaftlichen
Entwicklungen und Erkenntnissen auch im Bereich psychischer Gewalt
Rechnung tragen zu wollen. Das muss nun umgesetzt werden.“
Das Bundessozialgericht hatte schon 2011 ausgeführt, dass der
Gesetzgeber den Zielen des europäischen Übereinkommens über die
Entschädigung für Opfer von Gewalttaten entsprechen würde, wenn er
Opfer psychischer Gewalt in den Schutzbereich des
Opferentschädigungsgesetzes einbeziehen würde. Opfer von Gewalttaten
erhalten bei psychischen Störungen derzeit nur Leistungen nach dem
Opferentschädigungsgesetz, wenn sie nachweisen können, dass die
psychische Belastung durch die Straftat verursacht worden ist. Dies
stößt im Einzelfall auf erhebliche Schwierigkeiten.
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