BGH: Zur Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen

Der BGH entschied, dass ein Händler den Produktpreis in seinem Shop erst umstellen darf (im konkreten Fall ging es um eine Preiserhöhung eines Produkts), wenn der neue Preis auch in den Preissuchmaschinen angezeigt wird. Andernfalls setzt sich der Händler dem Vorwurf der unlauteren Irreführung aus. Der Verbraucher erwarte bei Preisvergleichsportalen höchstmögliche Aktualität und gehe davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren auch zu dem angegebenen Preis zu erstehen sind.

I. Sachverhalt
In den Vorinstanzen (LG Berlin und Kammergericht Berlin) stritten sich zwei Wettbewerber aus der Branche Haushaltselektronik. Die Klägerin monierte, dass der Beklagte am 10.08.2006 um 20 Uhr eine Espressomaschine auf dem Preisvergleichsportal idealo.de zu einem Preis von 550 Euro bewarb, obwohl der Beklagte auf seiner Shopseite Stunden zuvor den Preis für diese Espressomaschine auf 587 Euro heraufgesetzt hatte. Der Beklagte teilte zwar dem Preisvergleichsportal idealo.de zeitgleich mit der Umstellung auf der Shopseite die Preiserhöhung mit, jedoch wurden derartige Preisänderungen nicht sofort, sondern erst zeitlich verzögert bei idealo.de angezeigt. Die Klägerin erblickte in dieser unzutreffenden preislichen Bewerbung der Espressomaschine ein unlautere Irreführung der Verbraucher.

II: Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Ansicht der Klägerin und bejahte eine unlautere Irreführung der Verbraucher, zur Begründung führte der BGH aus:

„Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis „Alle Angaben ohne Gewähr!“ in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass „eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann“.
Ferner hatte der BGH auch ausdrücklich die wettbewerbsrechtliche Relevanz in diesem Fall bejaht:

„Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten Preissuchmaschine an erster Stelle steht. Den Händlern ist es – so der BGH – zuzumuten, die Preise für Produkte, für die sie in einer Preissuchmaschine werben, erst dann umzustellen, wenn die Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird.“
III. Fazit
Der BGH stellt neue Prüfpflichten für den Händler auf, indem er nun ausdrücklich verlangt, dass der Händler seine Shop-Preise erst dann ändern (die Entscheidung gilt wohl nur für Preiserhöhungen) darf, wenn das verwendete Preisvergleichsportal den neuen Preis bereits selbst listet. Gerade hier liegt aber die Problematik der praktischen Umsetzung der vom BGH geforderten Prüfungspflichten. Der Händler hat nun in Zukunft keine andere Wahl, als bei jeder Preiserhöhung abzuwarten, bis jedes Preisvergleichsportal den neuen Preis übernommen hat, bevor der Preis im eigenen Shop übernommen wird, andernfalls setzt sich der Händler dem Vorwurf der unlauteren Irreführung aus.